Manche Unternehmen waren schon von einer Ablehnung von Überbrückungshilfe bei der Antragsstellung betroffen - besonders bei der Überbrückungshilfe IV.
In den FAQ der Überbrückungshilfe wurde darauf hingewiesen, dass Bewilligungen nach eine Antragstellung nur vorläufig sind und eine endgültige Bewilligung erst mit der Schlussabrechnung erfolgen
kann.
Dies kann aber auch zugunsten des Antragstellers ausgelegt werden. Wenn, z. B., im nachhinein Kosten geltend gemacht werden können , die bei der Antragstellung noch nicht auftraten, kann es dazu
führen, dass nun, bei Betrachtung der tatsächlichen
Verhältnisse, eine Bewilligung der Überbrückungshilfe erfolgen muss.
So sah das auch das OVG Hamburg in einer nichtöffentlichen Verfügung.
Nähere Informationen und wie Sie bzw. ihr Steuerberater vorgehen könnten, finden Sie in den
Link zu dem Beitrag der Haufe Group.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat den Mikromezzaninfonds Deutschland verlängert. Dieser richtet sich
besonders an Klein- und Kleinstunternehmen, welche Schwierigkeiten haben an Kapital zu gelangen.
Um was handelt es sich dabei eigentlich?
Die Finanzierung erfolgt durch eine stille Beteiligung der mittelständischen Beteiligungsgesellschaften der Bundesländer. Die
maximale Höhe der Beteiligung liegt bei 50.000 Euro. Bei Zielgruppen-Unternehmen (also Unternehmen die sich an eine
bestimmte Zielgruppe wenden) liegt die Maximalhöhe hingegen bei 150.000 Euro.
Weitergehende Informationen finden Sie unter diesem Link wie auch in der Förderdatenbank.
Zusätzlich möchte ich noch erwähnen, dass es auch - gerade für Gründer und kleine Unternehmen - den Mikrokredit gibt.
Die maximale Höhe liegt hier bei 25.000 Euro und wird vergeben über Mikrofinanzinstitute.
Hinweise dazu wie auch zu den Mikrofinanzinstituten finden Sie hier.
Im Frühjahr 2024 wurde eine EU-Richtlinie verabschiedet, welche die Richtlinien für den unlauteren Wettbewerb und über die
Verbraucherrechte ergänzt oder ändert.
Danach müssen Aussagen zu Umwelteigenschaften von Produkten und Unternehmen vergleichbarer, begründeter und nachprüfbarer sein.
- Aussagen wie "grün", "öko" o. ä., - egal ob geschrieben oder gesprochen sind - bis auf wenige Ausnahmen - verboten.
- Aussagen die über ein Produkt in seiner Gesamtheit vorgenommen werden, obwohl diese nur auf einen Teil von diesem zutreffen sind verboten.
- Es dürfen nur staatliche Nachhaltigkeitssiegel verwendet werden oder solche die auf Dritt-Zertifizierungssystemen beruhen.
- Klimaaussagen, welche auf dem Ausgleich von Treibhausgasemissionen beruhen sind - bis auf wenige Ausnahmen - verboten. Wenn der Ausgleich der Treibhausgasemissionen außerhalb der Wertschöpfungskette liegt, darf keine Werbung hinsichtlich von positiver, neutraler oder reduzierter Auswirkung auf die Umwelt vorgenommen werden.
- Werbung mit gesetzlich vorgeschriebenen Anforderungen - als etwas Außerordentliches - ist verboten.
- Bestimmte Aussagen zu Haltbarkeit oder Reparierbarkeit sind verboten.
- Ökologische und soziale Merkmale wie auch Zirkularitäsaspekte (Recycling, Reparaturfähigkeit, Haltbarkeit) dürfen nicht irreführend dargestellt werden.
- Vergleichende Umweltaussagen müssen so getroffen werden, dass sie nachvollziehbar sind und unter Verwendung
der gleichen Methoden erfolgen.
Diese Richtlinie muss bis zum 27.03.2026 in Deutschland umgesetzt werden.
Auf EU-Ebene soll noch eine weitere Richtlinie beschlossen werden, die zur Folge hat, das Mindestkriterien für Umweltaussagen
festgelegt werden und diese dann mit Daten, Nachweisen u. a. kommuniziert werden müssen.
Mehr Details zu diesem Thema finden Sie
hier.
Im Endeffekt wird dann jedes Unternehmen dazu verpflichtet sein eine Nachhaltigkeitsberichterstattung - zumindest intern -
vorzunehmen, sofern es ein Produkt oder sein Unternehmen mit Umweltaussagen bewirbt.
Auch wird dies, leider, wieder ein ergiebiges Feld für Anwälte sein, die sich auf Abmahnungen spezialisiert haben.
Mein Rat: Lassen Sie ihre Werbeaussagen zu ihrem Produkt und ihrem Unternehmen durch einen Anwalt auf die Einhaltung
der o. g. gesetzlichen Vorgaben prüfen. Gerade für kleine Unternehmen können Abmahnungen auch existenzbedrohend sein.
Die GEMA hat Suno verklagt, wegen Verstoß gegen das Urheberrecht. Sie begründet dies mit zwei Punkten.
Zum einen wäre das Vervielfältigungsrecht der Originalurheber verletzt, durch die Erstellung von Aufnahmen in Systemen und zum
anderen, deute das Ergebnis - also die KI erstellte Musik- darauf hin, dass die Originalwerke für das Training verwendet wurden.
Die GEMA fordert nun, dass die Künstler für die Nutzung ihrer Werke zu Trainingszwecken entsprechend vergütet werden.
Und, darüber hinaus, sollen die Urheber der Originalwerke an den Einnahmen aus der generierten Musik beteiligt werden.
Zwar gab es schon einmal ein Urteil vom LG Hamburg aus dem September 2024, wonach ein Fotograf die Nutzung seiner Fotos
zum Training für KI dulden musste; aber dies bezog sich auf die nichtkommerzielle Nutzung durch eine Non-Profit-Organisation.
Hier liegt der Fall anderes; da hier eine kommerzielle Nutzung vorliegt.
Ein Urteil wurde noch nicht gesprochen. Aber eine Ausführung des Gerichts ist interessant, welche auf den Nutzungsvorbehalt
abzielt. Danach hält es das LG Hamburg für ausreichend, wenn ein Nutzungsvorbehalt in verständlicher Sprache abgegeben wurde, da KI diese ebenfalls lesen könnte.
FAZIT: Das Thema Urheberrecht und KI ist nicht abschließend geklärt und wird weiterhin auf der Tagesordnung von vielen
Gerichten stehen.
Daher sollten Sie sich immer darüber im klaren sein, wenn Sie KI für die Erstellung von Texten, Musik, Bildern o. a. nutzen;
behalten Sie im Hinterkopf, dass hier Urheberrecht verletzt sein kann.
Entweder bei dem Training der KI oder aber bei dem Werk selbst, dass erstellt wurde. Da aber die KI keine Person ist, kann diese
dafür nicht haftbar gemacht werden. Wohl aber Sie, als derjenige der dieses Werk veröffentlicht.
Gehen Sie also sorgsam mit KI um. Überprüfen Sie Ergebnisse und verwenden diese am Besten nur um erste Entwürfe anzufertigen oder für Recherchezwecke. Der ab August 2025 geltende AI Act gibt
schon die erste Richtung vor, doch es ist anzunehmen, dass dies nicht die letzte Gesetzgebung zu diesem Thema sein wird.
Da es noch kein Urteil dazu gibt, kann ich Ihnen keine Link zu diesem anbieten, wohl aber einen zu der
Anwaltkanzlei die dazu
etwas veröffentlicht hat.
Seit dem 03.02.2025 ist es wieder möglich sich um Fördermittel der EU für die Marken- und Patentanmeldung zu bemühen.
Hierbei gibt es jeweils zwei Gutscheine. Mit dem ersten Gutschein werden bis zu 90 % der Kosten für die Vorabdiagnosen abgedeckt. Der zweite Gutschein dient der eigentlichen Anmeldung.
Die Beantragung erfolgt online über die Seite der EUIPO. Innerhalb von 15 Tagen bekommen Sie
die Entscheidung
übermittelt. Ablehnungen werden begründet.
Die ausgegebenen Gutscheine müssen innerhalb von 2 Monaten aktiviert werden. Eine einmalige Verlängerung ist möglich.
Denken Sie daran, eine Förderung ist nicht möglich, wenn Sie, z. B., eine Markenanmeldung bereits, vor der Antragstellung
bzw. der Aktivierung der Gutscheine beantragt haben.
Weitere Hinweise finden Sie auf der Internetseite des Patent- und
Markenzentrums Bremen oder des DPMA.
Viele kennen das, bei stundenlanger Arbeit vor dem Computer sehnen sich die Augen nach Erholung. Aber nicht nur das,
bereits nach 3 Stunden Computerarbeit, können Kopfschmerzen und Müdigkeit auftreten aber auch die Augen können
trocken werden. Dies wird als digitaler Augenstress bezeichnet.
Abhilfe kann hierbei eine Bildschirmbrille schaffen.
Arbeitgeber sind dazu gesetzlich verpflichtet, den Arbeitnehmern, die Bildschirmarbeiten verrichten, ein solches Angebot
zu machen (§ 5 ArbMedVV und § 3 ArbSchG).
Da dies ein Muss für Arbeitgeber ist, müsste es auch möglich sein, einen solchen Arbeitsschutz für einen Soloselbständigen
als Betriebsausgabe auszuweisen. Zumal es auch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes
vom 22.12.2022 dazu gibt, der
die Notwendigkeit dieser Maßnahme unterstreicht.
Was sollte unbedingt beachtet werden!
Da in Unternehmen mit Arbeitnehmern hierzu vorgeschrieben ist, einen Augenarzt aufzusuchen, der die Notwendigkeit einer
solchen Brille bescheinigt, sollten auch Soloselbständige dies tun. Ich würde empflehlen, eine Kopie der Verordnung des
Arztes sowie die o. g. Gesetzestexte nebst dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes zu der Rechnung für die Brille, in
ihre Buchhaltungsunterlagen einzufügen.
Es gibt verschiedene Branchen wo Minijobber dann eingesetzt werden sollen, wenn viel Arbeit ansteht. Der Klassiker,
schlechthin, ist das Gaststätten - und Hotelwesen. Gerade in der Zeit, wo das Wetter schöner wird und es mehr Gäste
gibt.
Da bietet es sich an, Minijobber auch Abruf zu beschäftigten. Doch es gibt dabei einiges zu beachten.
- Die Arbeit auf Abruf ist im § 12 des Teilzeit - und Befristungsgesetzes geregelt. Hier ist festgehalten, wann
der Arbeitnehmer verpflichtet ist zu arbeiten. Nach Absprache kann er aber auch freiwillig arbeiten.- Die Dauer der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit muss schriftlich in einer Abrufvereinbarung festgehalten
sein. Auch die Mindest - oder Höchstarbeitszeit.- Wenn keine wöchentliche Arbeitszeit vereinbart wurde, gilt das Gesetz. Der Arbeitgeber ist dann aber
verpflichtet, diese zu zahlen; auch, wenn sie nicht geleistet wurde. Das gleiche gilt, wenn keine tägliche
Arbeitszeit festgelegt wurde.- Zwischen dem Arbeitsabruf und dem Arbeitsantritt müssen 4 Tage liegen. Bei Wochenenden und Feiertagen
der Werktag jeweils davor.- Prinzipiell, es wird die vereinbarte Arbeitszeit bezahlt - auch wenn weniger abgerufen wurde. Es besteht aber
die Möglichkeit, das vereinbart wird die nicht verbrauchte Arbeitszeit in den nächsten Monat zu übernehmen.- Diese Regelungen gelten aber, z. B., nicht, wenn eine flexible Arbeitszeit vereinbart wurde aber der monatliche
Verdienst gleich bleibt.
Da das Thema doch komplex ist, würde ich Ihnen raten, sich direkt an den Service der Minijobzentrale, mit ihren Fragen
zu wenden. Am besten per Email. Dann können Sie die Antwort jederzeit in Ruhe nachlesen.
In Deutschland gibt es drei große Anbieter. Es handelt sich dabei um die Creditreform, CRIF und die Schufa.
Diese sammeln viele Daten über Unternehmen - also auch über das ihre. Oft höre ich, dass die Daten dort nicht vollständig
oder korrekt sind. Dies ist auch in manchen Fällen richtig, doch für die Mehrzahl gilt das eben nicht. Bzw., sollten Sie dies
zum Anlass nehmen und ihre eigenen Daten abfragen und überprüfen.
Woher kommen diese Daten?
Aus öffentlichen Registern, aus Meldungen von Vertragspartnern über Zahlungsgewohnheiten, aus Informationen die Sie
selbst gegeben haben, etc. All diese Daten werden ausgewertet und in einem Bonitätsindex zusammengefasst.
Was fließt alles in diese Berechnung mit ein?
Da wären:
- Zahlungsweise,
- Jahresabschlussdaten,
- das Risiko der Branche,
- Unternehmensentwicklung,
- Rechtsform,
- Umsatz,
- das Alter des Unternehmens,
- das vorhandene Kapital,
- das Regionsrisiko,
- Erfahrungen des Managements,
- Anzahl der Mitarbeiter,
- Relation zwischen Umsatz und Mitarbeiter,
- Relation zwischen Kapital und Umsatz.
Wie können Sie diese Auskunfteien nutzen?
Zum einen um sich Auskünfte über neue Kunden einzuholen. Sollte sich dabei herausstellen, dass der Bonitätsindex sehr
schlecht ist und es sich um einen Auftrag handeln sollte von größerem Umfang, wäre es, eventuell, ratsam, den Auftrag
abzulehnen oder aber eine Vorauszahlung zu verlangen und/oder eine Ratenzahlung - je nach festgelegten Meilensteinen - zu
vereinbaren.
Zum anderen sind da auch noch die Stammkunden. Es ist auch ratsam, in gewissen Abständen, Abfragen zu machen. Als
Konsequenz wäre dann natürlich nicht der Abbruch der Geschäftsbeziehnungen angedacht oder die Änderung der
Zahlungsmodalitäten (diese sind je ohnehin vertraglich geregelt und daher nicht einfach zu verändern); hier sollten Sie
ihre Liquiditätsplanung entsprechend abändern. Gehen Sie davon aus, dass eventuell verspätet gezahlt wird oder, bei
größeren Rechnungsbeträgen, eine Ratenzahlung vereinbart wird.
Doch eine Auskunft sollte auch bei Geschäftspartnern eingeholt werden. Damit sichern Sie ab, dass Sie auch ihre Ware oder
benötigte Dienstleistung zu der vereinbarten Zeit erhalten und somit nicht selbst in Verzug kommen, gegenüber ihren eigenen Kunden.
Aber auch, wenn Sie mit jemanden an einem Projekt zusammenarbeiten und dafür eine Projektgesellschaft gründen - sollte, wenn eine negative
Bonität vorliegt, dann das Zugriffsrecht auf das Bankkonto der Projektgesellschaft so geregelt werden,
dass nur beide gemeinschaftlich Zugriff auf das Konto haben.
Wie nutzen andere die Informationen über Sie?
Die o. g. Informationen werden natürlich auch von ihren Geschäftspartnern wie auch Kunden genutzt. Allen voran Banken und
Leasingunternehmen.
Daher ist es sehr wichtig, dass Sie sich eine Selbstauskunft bei den o. g. Auskunfteien einholen und diese auf ihre
Richtigkeit überprüfen.
Sollten Sie feststellen, dass etwas nicht korrekt ist, dann nehmen Sie Kontakt zu der Auskunftei auf und weisen Sie diese
darauf hin. Legen Sie die entsprechenden Nachweise vor und setzen eine Frist zur Richtigstellung.
Wenn Sie feststellen, das ihr Bonitätsindex schlecht oder nicht ausreichend ist (z. B. für eine Kreditaufnahme), dann sprechen
Sie mit der Auskunftei und fragen nach wo Sie etwas ändern können um einen besseren Bonitätsindex ausgewiesen zu
bekommen.
Daher mein Rat: Führen Sie diesen Check bereits frühzeitig durch, denn wenn Sie am Tisch des Bankangestellten sitzen
ist es zu spät.
Immer wieder höre oder lese ich, dass sich viele Unternehmer bei der Versendung von Werbe E-Mails auf ein berechtigtes
Interesse berufen - hier wird die DSGVO zitiert.
Doch es gibt nicht nur die DSGVO sondern auch das UWG und dieses setzt andere Grenzen.
Nun könnte man sagen, dass Newsletter keine Werbe E-Mails sind; doch wenn diese dazu dienen Produkte oder Dienstleistungen eines Unternehmens bekannt zu machen und damit,
logischerweise, den Verkauf fördern, dann handelt es sich um Werbe E-Mails. Es kommt hier nicht auf dem Namen an sondern auf den Inhalt.
Das UWG unterscheidet hier nicht zwischen B2B und B2C.
Es gibt einige Ausnahmen bei Bestandskunden. Welche das sind und wie Sie ihre Newsletter rechtssicher versenden, können
Sie in diesem
Artikel - der sich ausführlich mit diesem Thema beschäftig - nachlesen.
Nicht alle Coachingangebote sind per se unseriös. Doch es gibt immer mehr Klagen gegen Coachinganbieter auf
Rückzahlung von Honoraren.
Das Angebot ist sehr groß und wird immer größer. Da die Übersicht zu behalten, welches Angebot seriös ist und welches nicht,
ist sehr schwer.
Daher lassen Sie ihren normalen Menschenverstand walten. Sind die Versprechen überhaupt einzuhalten? Fragen Sie nach,
welche Methoden angewendet werden, lassen Sie sich ein individuelles Konzept vorlegen. Solche die Standard sind - also nicht
auf ihre Branche zugeschnitten sind oder die Besonderheiten ihres Unternehmens beachten - sollten schon eine Warnung
sein. Fragen Sie nach Referenzen - die auch belastbar sind. D. h., dass Sie diese selbst kontaktieren können.
Auch sollte es ein Warnzeichen sein, wenn Zeitdruck aufgebaut wird (so wie es bei allem gilt). Und dann ist da ja auch noch
die Kostenfrage. Lassen Sie sich ein detailliertes Angebot geben, in dem entstandene Kosten auch überprüfbar sind. Achten
Sie darauf, dass alle Begriffe, die der Coach verwendet, definiert sind. Ansonsten könnte es zu Missverständnissen kommen
und dies wäre nicht hilfreich bei, eventuellen, späteren gerichtlichen Auseinandersetzungen.
Legen Sie in einem Coachingvertrag daher mindestens dieses fest:
- das Ziel (konkret definiert) und die Meilensteine (diese müssen überprüfbar sein),
- Ist-Zustand und die Lösungswege die beschritten werden sollen,
- Ort des Coachings, Anzahl und Dauer der Termine,
- die maximale Gesamtdauer des Coachings,
- eingesetzte Methoden,
- Teilnehmer an dem Coaching,
- Honorar, Spesen, Vereinbarung über Preisminderungen, wenn angenommende Gesamtdauer nicht erforderlich ist, Erstattung für abgesagte Termine (einschl. Regelung bis wann Termine kostenfrei abgesagt werden müssen),
- Geheimhaltungspflicht und Haftung,
- Zahlungsmodalitäten, Einspruchsfrist für gestellte Teilrechnungen und die Schlussrechnung,
- Kündigungsrecht und ggf. Widerrufsrecht.
Und noch ein Tipp. Erkundigen Sie sich über die Ausbildung die der Coach absolviert hat. Denken Sie daran, eine
Ausbildung
reicht nicht. Die Stiftung Warentest hat einen guten Artikel zu diesem Thema veröffentlicht der Ihnen weiterhelfen kann, eine
Auswahl unter den Coachinganbietern zu treffen.
Aufbewahrung von elektronisch gespeicherten Steuerunterlagen
Bisher mussten nach einem Wechsel des Datenverarbeitungssystems oder bei einer Datenauslagerung diese Daten
10 Jahre vorgehalten werden. Zukünftig beträgt diese Aufbewahrungsfrist nur noch 5 Jahre, nach dem Wechsel des
Datenverarbeitungssytems bzw. der Datenauslagerung.
Darüber hinaus müssen die Daten nur noch auf einen Datenträger zur Verfügung stehen. Diese Neuregelung gilt für Daten
deren Aufbewahrungsfrist am 01.01.2020 beginnt - §
147 (6) AO - .
Wann beginnt die Aufbewahrungsfrist?
Die Aufbewahrungsfrist beginnt mir dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Handelsbuch
gemacht, das Inventar aufgestellt, die Eröffnungsbilanz oder der Jahresabschluss festgestellt, der Einzelabschuss nach
§ 325 Abs. 2a oder der Konzernabschluss aufgestellt ist. Bei Handels- und Geschäftsbriefen beginnt die Frist mit dem
Schluss des Jahres, in dem sie empfangen bzw. versandt wurden. Für Buchungsbelege oder sonstige Unterlagen ist der
Schluss des Kalenderjahres ihrer Entstehung maßgebend.
Beispiel:
Wenn Sie im Jahr 2014 die letzte Buchung für das Jahr 2013 vorgenommen haben und der Jahresabschluss für 2013 auch
in 2014 erstellt wurde, dann beginnt die Aufbewahrungsfrist mit dem Ablauf des Jahres 2014. Sie beträgt 10 Jahre und
endet mit dem Ablauf des Jahres 2024.
FAZIT: Die Unterlagen des Jahres 2013 können Sie im Jahr 2025 vernichten.
ABER: Sollte das Finanzamt noch im Jahr 2024 eine Betriebsprüfung für das Jahr 2013 anberaumt haben, dürfen Sie die
Unterlagen nicht vernichten. Der Ablauf der Aufbewahrungsfrist wird unterbrochen. Und
ACHTUNG: ist ein ergangener Steuerbescheid nicht bestandskräftig - so z. B. noch, entsprechend § 165 AO, nur vorläufig,
verlängert sich die Aufbewahrungsfrist bis zu dem Zeitpunkt wo der Steuerbescheid bestandskräftig wird. Dies gilt auch
für Verfahren die vor dem Finanzgericht, dem Bundesfinanzhof oder der EU anhängig sind.
HINWEIS:
Die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege wird ab 2025 von 10 auf 8 Jahre verkürzt. Da dies aber nicht für Handelsbücher,
Inventare, Bilanzen und Jahresabschlüsse gilt und hier auch alle Unterlagen aufbewahrt werden müssen, die zu deren
Verständnis dienen, ist es ratsam auch die Buchungsbelege weiterhin 10 Jahre, bzw. die Zeit bis die dazu gehörigen
Steuerbescheide rechtskräftig sind, aufzubewahren.
Im Jahr 2025 können also folgende Unterlagen vernichtet werden:
Bis zu 30 Jahren sollten Urteile, Prozessakten und Mahnbescheide aufbewahrt werden.
- Buchhaltungsunterlagen, Jahresabschlüsse, Inventare, Handelsbücher des Jahres 2013; sofern der
Jahresabschluss in 2014 erstellt wurde, die Steuerbescheide rechtskräftig sind und im Jahr 2024
keine Betriebsprüfung für das Jahr 2013 angekündigt wurde,- Lohnabrechnungen, SV-Meldungen und alle anderen Untelagen die nicht für die Erstellung der
Jahresabschlüsse relevant sind (also so wie z. B. das Lohnjournal) können nach 6 Jahren (also
Unterlagen des Jahres 2018) vernichtet werden.
Zu beachten ist hier, dass dies immer nur 1 Jahr nach der letzten Betriebsprüfung der DRV geschehen
kann.- Unterlagen im Zusammenhang mit einer betrieblichen Altersvorsorge sind hierbei besonders zu handhaben.
Hier ist entscheidend, wann der Beschäftigte seine Altersvorsorge in Anspruch nimmt.- Ebenfalls 6 Jahre - also jetzt auch 2018 - beträgt die Aufbewahrungsfrist für empfangene Handels- und
Geschäftsbriefe sowie die Kopien derer die versandt wurden als auch abgelaufene Versicherungspolicen.
Nicht vernichtet werden sollten noch bestehende Verträge und alle Unterlagen die mit dem Erwerb oder Verkauf von
Grundstücken im Zusammenhang stehen.
Das KG Berlin hat in seinem Urteil (KG Berlin,
Beschluss vom 23.07.2024, AZ. 5 U 78/22) klargestellt, dass Werbung in
Newslettern für den Verbraucher klar als solche gekennzeichnet sein muss. Kleinere Schriftgröße, unauffälliger Hinweis
"Anzeige" sind nicht ausreichend.
Angeklagt war eine Computerzeitschrift, die in ihren Newslettern, unter dem Hinweis "Weiterlesen" zu verschiedenen Links
führte die überwiegend redaktionellen Inhalts waren aber auch zu anderen Webseiten mit Werbung. Die entsprechenden
Links waren grau unterlegt (auf weißem Untergrund) und es wurde eine kleinere Schriftgröße verwendet als ansonsten.
Bereits das LG Berlin hatte in seinem Urteil darauf verwiesen, dass dies nicht ausreichend sei. Die Computerzeitschrift
argumentierte, dass die Nutzer der Newsletter, in erster Linie, "internetaffinie Nutzer" seien; die den Werbecharakter
dieser Links erkennen würden.
Das KG Berlin folgte dem LG Berlin. Es könnte auf dem ersten Blick nicht zweifelsfrei erkannt werden, dass es sich um
Werbeanzeigen handle. Zwar sei das Wort "Anzeige" verwendet worden, doch diese gehe auf Grund seiner kleinen
Schriftgröße, der grauen Farbgebung auf weißem Grund und der Platzierung am oberen rechten Rand, unter.
Es sei auch zu berücksichtigen, dass Newsletter sehr oft auf Tablets oder Smartphones gelesen werden und dort diese
Anzeige noch eher übersehen werden kann.
Da darüber hinaus, da auch eine Mischung von redaktionellen Links und Werbelinks erfolgte, ist es gerade deshalb unbedingt
notwendig, diese Links sichtbar als Werbung zu kennzeichnen. Hier wird dem Verbraucher erst durch öffnen des Links und
lesen des Inhalts klar das es sich um Werbung handelt und in diesem Augenblick könnte der Verbraucher bereits
"angelockt" worden sein.
FAZIT: Werbeanzeigen am besten von redaktionellen Links trennen und deutlich darauf hinweisen, dass es sich um
Werbung handelt - am besten bereits einen entsprechenden Hinweis vor dem Link setzen und dabei eine Farbe
verwenden, die sich deutlich von ihrem Umfeld unterscheidet.
Ein Gastzugang hat den Charme, dass der Besteller zunächst eine Bestellung aufgeben kann ohne, i. d. R., danach mit
Werbeanzeigen bombardiert zu werden und seine Daten werden nach Abschluss des Verkaufs wieder gelöscht.
Nach einem Beschluss der Datenschutzkonferenz vom 24.03.2022 müssen Betreiber von Onlineshops ihren
Kunden
normalerweise einen Gastzugang gewähren.
Anders verhält es sich aber, wenn die Pflicht zur Anlage - aufgrund besonderer Umstände der Einzelfalls - erforderlich ist.
Doch hier ließen die Datenschützer eine konkrete Definition offen. Es wird lediglich darauf hingewiesen, dass der
Grundsatz der Datenminimierung eingehalten werden muss. Z. B., dass das Kundenkonto bei längerer Inaktivität
gelöscht wird.
Das LG Hamburg, hat nun zu diesem Thema eine Entscheidung verkündet. Die Verbraucherzentrale hatte den
Otto-Versand verklagt.
Doch das LG Hamburg (Urteil
vom 22.02.2024, AZ: 327 O 250/22) wies die Klage ab, da der Otto-Versand ein Marktplatz
ist an dem tausende von Onlinehändlern ihre Ware anbieten und durch ein Kundenkonto Bestellungen und Reklamationen
besser nachvollziehbar sind. Darüber hinaus würde das Kundenkonto nach 30 Tagen gelöscht werden sofern keine
Bestellung erfolgt.
Die Verbraucherzentrale hat vor dem OLG Hamburg ein Berufsverfahren angestrengt, welches am 15.01.2025 mündlich
verhandelt werden soll.
FAZIT: Da die rechtlichen Grundlagen leider sehr schwammig gefasst sind, wird es hier wieder einmal auf die
Entscheidungen der Gerichte ankommen. Da aber ein Gericht nicht dem Urteil eines anderen Gerichts folgen muss,
ist es angeraten, einen Gastzugang in seinem Onlineshop anzubieten. Und dabei bitte nicht vergessen, ausdrücklich
auf diesen hinweisen.
Gerade bei Soloselbständigen oder in Kleinstunternehmen taucht immer wieder mal die Frage auf, kann ich - z. B. für einen
Auftrag - auch jemanden beschäftigen der bereits einen Hauptjob hat.
Dies kann z. B. lediglich als Minijobber sein oder auch als kurzfristiger Beschäftigter.
Prinzipiell ist dies möglich; aber es ist einiges zu beachten.
Einen Minijob mit Verdientsgrenze (also z. Zt. 556,00 Euro/mtl.) ist jederzeit mit einem Hauptjob vereinbar. Er ist für den
Arbeitnehmer rentenversicherungspflichtig (er kann aber darauf verzichten), die übrigen Abgaben werden vom Arbeitgeber
übernommen.
Wenn es sich, z. B. , um eine Arbeit handelt die insgesamt nur max. 70 AT im Jahr umfasst (oder 3 Monate) und der
Verdienst höher liegen soll als 556,00 Euro im Monat, bietet sich eine kurzfristige Beschäftigung an. Es muss dabei aber
überprüft werden, ob diese Beschäftigung die Haupteinnahmequelle für den Arbeitnehmer darstellt (hier müsste also
der Arbeitsvertrag der Hauptbeschäftigung und die letzten Lohnabrechnungen zu den Lohnakten genommen werden -
zwecks Vorlage bei der Betriebesprüfung der DRV).
Auch wenn jemand, z. B. , unbezahlten Urlaub nimmt und während dieser Zeit eine kurzfristige Beschäftigung aufnimmt,
dann ist diese kurzfristige Beschäftigung seine Haupteinnahmequelle. Damit würde es sich nicht mehr um eine
kurzfristige Beschäftigung handeln. Es würde ein zweites reguläres Arbeitsverhältnis entstehen.
Die kurzfristige Beschäftigung hat auch den Vorteil, dass der Arbeitgeber - außer den Umlagen für Krankheit,
Mutterschutz und Insolvenz - keine Beiträge zur Sozialversicherung zahlen muss.
Eine Kombination von Hauptjob + Minijob + kurzfristige Beschäftigung ist möglich und die Beschäftigungen werden
nicht zusammengerechnet - jede wird einzeln betrachtet.
Noch die vielgestellte Frage: Haupt- und Minijob/kurzfristige Beschäftigung beim selben Arbeitgeber?
Nein! Auch wenn es unterschiedlichen Tätigkeiten sind und/oder in
verschiedenen Betriebsteilen ausgeübt werden; es
ist ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis.
Diese Verordnung ist besonders wichtig für Online-Shops, Hersteller, Händler, Importeure, Bevollmächtigte,
Fulfilment-Dienstleister und Personen die Pflichten im Zusammenhang mir der Herstellung oder Bereitstellung von
Produkten auf dem Markt übernehmen.
Mit dieser Verordnung soll der Verbraucherschutz ausgeweitet werden.
Diese Verordnung gilt für alle natürlichen und juristischen Personen in der EU, die Pflichten im Zusammenhang mit der
Herstellung von Produkten oder deren Bereitstellung im Markt eingehen.
Es sind eingeschlossen alle Produkte die entgeltlich oder unentgeltlich - auch im Rahmen der Erbringung einer
Dienstleistung - geliefert oder bereitsgestellt werden und für Verbraucher bestimmt sind oder unter vernünftigerweise -
vorhersehbaren Bedingungen - wahrscheinlich von Verbrauchern benutzt werden, selbst wenn sie nicht für diese
bestimmt sind.
D.h., auch wenn Sie ausschließlich im B2B unterwegs sind, doch das Produkt letztlich für einen Verbraucher bestimmt
bzw. von ihm genutzt werden kann, fallen Sie auch unter diese Verordnung.
Diese Verordnung betrifft auch gebrauchte, reparierte oder wiederaufgearbeitete Produkte, es sei denn: "... Produkte, von
denen Verbraucher vernünftigerweise nicht erwarten können, dass sie aktuelle Sicherheitsnormen erfüllen, bspw. Produkte,
die ausdrücklich als Produkte mit Reparatur- oder Wiederaufbereitungsbedarf dargestellt oder als Sammlerstücke von
historischer Bedeutung auf dem Markt bereitgestellt werden ...".
In der Verordnung wird auch explizit auf Produkte hingewiesen die mit anderen Produkten verbunden werden und
dadurch Einfluss auf diese anderen Produkte haben. Aber auch Technologien die das ursprüngliche Produkt verändern
können. Bspw. das durch diese das ursprüngliche Produkt gehackt werden kann und damit beeinflusst oder das durch
ein Software-Update Eigenschaften am ursprünglichen Produkte verändert werden.
Diese Verordnung gilt auch nicht für Verbraucher (Privatpersonen), die Produkte für den Eigenverbrauch herstellen und
- Human- und Tierarztneimittel
- Lebensmittel
- Futtermittel
- Lebende Pflanzen und Tiere, genetisch veränderte Organismen und genetisch veränderte Mikroorganismen in
geschlossenen Systemen sowie Erzeugnisse von Pflanzen und Tieren, die unmittelbar mir ihrer künftigen
Reproduktion zusammenhängen.- Tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte
- Pflanzenschutzmittel
- Beförderungsmittel, mittels derer Verbraucher sich fortbewegen oder reisen und die von Dienstleistungserbringern
im Rahmen einer Transportleistung, die Verbrauchern erbracht wird, direkt bedient werden und nicht von dem
Verbraucher selbst bedient werden.- Luftfahrzeuge
- Antiquitäten (z. B. Kunstgegenstände oder Sammlerstücke, von denen nicht erwartet werden kann, dass sie die
Sicherheitsanforderungen dieser Verordnung erfüllen).
diese nicht in den Handel bringen. Auch nicht für Privatpersonen, die Produkte gelegentlich weiterverkaufen (z. B. auf
Flohmärkten oder bei Online-Auktionen usw.), sofern dies nicht im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit geschieht.
Wenn Sie diese drei Fragen mit "ja" beantworten sind Sie betroffen.
a.) Bieten Sie ihr Produkt in Deutschland oder der EU an?
Das betrifft alle Beteiligten in der Lieferkette - also vom Hersteller bis zum Verkäufer bzw. auch Fulfilment-Dienstleister.
b.) Bieten Sie neue oder gebrauchte Produkte an?
Also egal ob neu oder gebraucht - als Anbieter fallen Sie unter diese Verordnung (Ausnahme: Antiquitäten und
Gegenstände die gekennzeichnet sind mit dem Vermerk, dass diese repariert oder wiederaufbereitet werden müssen)
c.) Verkaufe Sie keines der Produkte die von dieser Verordnung ausgenommen sind?
Händler müssen sicherstellen, dass Hersteller und ggf. Importeur und andere Beteiligte in der Lieferkette ihre gesetzlichen
Pflichten erfüllt haben. Dies schließt die Überprüfung der Konformitätserklärung und aller anderen relevanten Dokumente
mit ein.
Er ist weiterhin dafür verantwortlich, dass das Produkt bei der Lagerung und beim Transport die allg. wie auch spezifischen
Sicherheitsvorschriften der GPSR entspricht. D. h., solange es in der Obhut des Händlers ist (also bis zu Übergabe an den Verbraucher oder Käufer) eine sichere Lagerung und Handhabung des
Produkts erfolgt.
Sollten Produkte nicht den Sicherheitsvorschriften der GPSR entsprechen oder keine Informationen darüber vorliegen, darf
kein Verkauf erfolgen. Dieser ist erst dann wieder gestattet, wenn diese Sicherheitsvorschriften eingehalten werden bzw.
die Informationen darüber vorliegen.
Erlangt der Händler Informationen darüber, dass ein Produkt nicht den Sicherheitsvorschriften der GPRS genügt, hat er
unverzüglich den Hersteller bzw. Importeur darüber zu informieren und er hat auch sicherzustellen, dass entsprechende
Maßnahmen durchgeführt werden. So, z. B., die Rücknahme des Produkts vom Markt (Rückrufaktion). Weiterhin hat der
Händler sofort die Marktüberwachungsbehörden zu informieren, wenn ihm solche Informationen vorliegen.
Diese Informationen müssen ab dem 13.12.2024 eindeutig und gut sichtbar auf jedem Angebot angebracht werden:
- Angaben zum Hersteller: Firmenname, eingetragener Handelsname, eingetragene Handelsmarke, Postanschrift
und elektonische Adresse des Herstellers zur Kontaktaufnahme.
Wenn der Hersteller außerhalb der EU ansässig ist, dann muss zusätzlich der Name, die Postanschrift, die
elektronische Adresse der verantwortlichen Person angegeben werden (z. B. des Importeurs, des Bevollmächtigten
oder des Fulfilment-Dienstleisters).
Als elektronische Adresse kann die E-Mail Adresse angegeben werden oder ein Link zum Kontaktformular des
Herstellers.
- Angaben zur Identifizierung, einschließlich Abbildung: Abbildung des Produkts, Art des Produkts (z. B. Armband, Buch, Kleid o. ä.), sonstige Produktidentifikatoren (z. B. Größe, Farbe, Modellnummer etc.)
Die Abbildung muss nicht zwingend ein Foto sein. Auch eine Illustration oder andere Art der bildlichen
Darstellung ist möglich - das Produkt muss aber zu identifizieren sein.
- Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen: diese müssen auf der Angebotsseite angegeben werden und
leicht verständlich sein.
So, z. B., "Nicht geeignet für Kinder unter ... Jahren. Enthält Kleinteile, die verschluckt werden können.
Erstickungsgefahr." oder auch die allgemein bekannten Piktogramme für Gefahren sind hier möglich.
Wichtig: Diese Hinweise müssen auf dem Produkt selbst angebracht sein oder, falls dies technisch nicht möglich
ist, auf der Verpackung oder den Begleitdokumenten. Sie können auch die Sicherheitsinformationen vom
Produkt übernehmen und müssen keine Nachprüfung vornehmen.
Falls Sie ihr Produkte auch in anderen Länder der EU vertreiben, müssen diese Hinweise in der jeweiligen
Landessprache verfasst sein.- Wo muss im Shop diese Information hinterlegt sein: Lt. Verordnung muss jedes Angebot die Informationen
eindeutig und gut sichbar enthalten. Also auf der sicheren Seite sind Sie, wenn Sie diese Information der
jeweiligen Produktbeschreibung beifügen. Achten Sie darauf, dass diese im Text gut erkennbar sind.
Ein gutes Beispiel dazu ist Amazon.
Sie können auch einen eigenen Abschnitt innerhalb der Produktbeschreibung einfügen.
Auf jeden Fall sollten Sie die Information nicht in Form:
- eines Hinweises auf die Bedienungsanleitung,
- als Screenshot in der Bildergalerie zum Angebot,
- durch eine Verlinkung auf eine andere Seite,
- als PDF-Dokument oder
- als QR-Code
anbieten.
Als Hersteller gilt, wer Produkte herstellt, entwirft oder herstellen lässt und diese Produkte in seinem eigenen Namen oder
unter einer eigenen Marke vermarktet. Auch wenn wesentliche Produktänderungen vorgenommen werden, gilt man als Hersteller.
Sie kaufen ein Textil ein, bedrucken es, z. B. , mit einem Motiv. Bei dem Bedrucken wird ein Material verwendet, dass im
ursprünglichen Textil nicht enthalten ist. Damit verändern Sie die ursprüngliche Risikobewertung - z. B. durch die
Inhaltsstoffe des Materials, dass beim Bedrucken verwendet wurde. Dadurch erhöhe sich die Gefahr für den Verbraucher.
Es ist ein neues Produkt entstanden, dass entsprechende Sicherheitshinweise enthalten muss.
Darüber hinaus muss ein Hersteller eine interne Risikoanalyse durchführen und entsprechend dokumentieren. Diese
Dokumentation muss eine allg. Beschreibung des Produkts, die Sicherheitsbewertung für alle wesentlichen Eigenschaften
enthalten. Sie muss 10 Jahre nach Inverkehrbringen des Produkts aufbewahrt werden und, auf Anfrage, der Marküberwachungsbehörden herausgegeben werden.
Es gibt einige Formulierungen im Gesetz dazu. Aber diese sind so "schwammig" gehalten, dass es, aus meiner Sicht, nicht
ratsam ist das Gesetz nicht zum 13.12.2024 in ihrem Unternehmen umsetzen.
Falls Sie diese Verordnung nicht bis zum 13.12.2024 umsetzen, laufen Sie Gefahr abgemahnt zu werden.
Verschiedene Rechtsanwälte vertreten die Meinung, dass keine Abmahnung droht, für Produkte die vor dem 13.12.2024
zum Verkauf angeboten wurden, aber unter der Voraussetzung, das die Vorgaben des Produktsicherheitsgesetzes eingehalten
werden.
Online-Marktplätze können Sie aber verpflichten diese Vorschriften für sämtliche Produkte - also auch die, welche dort vor
dem 13.12.2024 eingestellt wurden, umzusetzen.
Wenn Sie einen Onlineshop betreiben und dem Kunden die Möglichkeit bieten auf Rechnung zu zahlen, kennen Sie dieses
Problem bestimmt.
Sollte ein Kunde nicht zahlen, können Sie diesen anmahnen. Durch eine Mahnung kommt der Kunde automatisch in Verzug.
Nur bei Privatpersonen bedarf es der Mahnung um weitere Schritte einzuleiten, bei Geschäftskunden nicht (unter der Voraussetzung, dass Sie ihm eine Rechnung übersandt haben).
Generell sollt man zunächst freundlich erinnern, jeder kann mal etwas vergessen und Kundenbeziehungen sollten nicht
unnötig belastet werden. Doch bevor Sie ein Inkassounternehmen mit Forderungsbeitreibungen beauftragen, können Sie
auch ein zweites Mal mahnen oder auch eine Ratenzahlung anbieten.
Aber wenn diese auch fruchtlos bleibt, ist es ratsam ein Inkassounternehmen damit zu beauftragen, die Forderung beizutreiben
oder selbst das gerichtliche Mahnverfahren einleiten.
Bei der Wahl des Inkassounternehmens sollte Sie verschiedenes bedenken:
- vermittelt es Seriosität. Ist es bei der zuständigen Aufsichtsbehörder registriert; verfügt also auch über eine Erlaubnis des Rechtsdientsleistungsgesetzes,
- wird mit den Schuldnern respektvoll umgegangen,
- wie sehen die Referenzen aus, was sind die Erfahrungen anderer Onlineshops - hier einfach "Erfahrungen mit Inkassounternehmen XY" googeln (auch hinsichtlich der Erfolgsaussichten),
- bietet das Inkassounternehmen auch die Übernahme von gerichtlichen Mahnverfahren und der Vollstreckungen an; wenn nötig auch im Ausland,
- wie ist es mit dem Kundenservice bestellt, ist die Erreichbarkeit gesichert, erhalten Sie unaufgefordert Mitteilung über den Stand ihrer Forderungsbeitreibung und natürlich, sind die Preise im Vorfeld bekannt.
Denken Sie daran, ein Inkassounternehmen handelt in ihrem Namen. Das Auftreten dieses Unternehmens fällt auf Sie
zurück und Sie könnten einen Imageschaden erleiden.
Aus eigener Erfahrung kann ich sagen, dass ein einfaches Schreiben mit einer Zahlungserinnerung meist genügt. In den
Fällen wo dies zu keinem Erfolg geführt hat, habe ich dann eine Mahnung, mit dem Angebot einer Ratenzahlung - per
Einschreiben - geschickt. Damit habe ich auch einen großen Teil derer erreicht die auf die Zahlungserinnerung nicht
reagiert haben. Bei dem - nunmehr kleinen - verbleibenden Rest blieb dann nur das gerichtliche Mahnverfahren übrig.
Im dritten Quartal 2024 kam es bei Brille de. zu einem Sicherheitsvorfall bei dem 3,5 Millionen Kundendatensätze ohne
Schutz im Internet frei zugänglich gewesen sind.
Zu diesen Daten gehören Namen, Adresse, Emails, Telefonnummern, Geburtsdaten, Bestellinformationen, Zahlungsbeträge,
Rechnungsnummern u. a..
Da nicht sicher ist was alles frei zugänglich war, kann dies natürlich auch ihre Bankdaten betreffen. Viele Solo- und
Kleinstunternehmer nutzen, gerade in ihrer Gründungsphase, ihr Privatkonto auch für ihren geschäftlichen Zahlungsverkehr.
Daher mein Rat, überprüfen Sie genau die Vorgänge auf ihrem Bankkonto.
Sie können, nach § 15 DSGVO, Brille.de auffordern Ihnen mitzuteilen ob Sie von diesem Vorfall auch betroffen sind und
falls ja, in welchem Umfang. Sollen Sie keine Auskunft erhalten oder eine unzureichende, wenden Sie sich an einen
Rechtsanwalt um ihre Schadensersatzansprüche - die allein schon aus diesem Verhalten entstehen können - prüfen
zu lassen.
Durch einen Softwarefehler bei Microsoft kam es zum Verlust von Protokollen für Sicherheitszwecke in der Cloud.
Über einen Zeitraum von mehr als 2 Wochen wurden Sicherheitsprotokolle nicht korrekt gespeichert. Somit kam es
zwischen dem 2. und 19. September zu einer inkonsistenten Erfassung von Logging-Daten.
Betroffen sind die Sicherheitsprodukte Microsoft Entra, Sentinel, Defender for Cloud und Purview.
Wichtig sind diese Protokolle für die Nachverfolgung von Cyberangriffen und für das frühzeitige Erkennen von potenziellen
Bedrohungen und deren Meldung.
Dadurch wird es Administratoren erschwert festzustellen ob es unbefugten Zugriffe auf Netzwerke und Nutzerkonten gab.
Dies hat natürlich auch einen Einfluss auf die Einhaltung der DSGVO - gegenüber den Kunden eines Unternehmens, als
auch auf wichtige Geschäftsunterlagen die in der Cloud hinterlegt sind.
Microsoft selbst hat eine kleine Information dazu im Microsoft-365-Center veröffentlicht und darauf hingewiesen, dass die
betroffene Software aktualisiert wurde und das Problem nicht mehr auftreten sollte. Es gäbe auch bisher keine Hinweise
auf einen Cyberangriff.
Microsoft hat sich wage ausgedrückt. Betroffenen Unternehmen ist anzuraten, eine sorgfältige Prüfung auf das
Vorhandensein von Sicherheitslücken in dem betroffenen Zeitraum durchzuführen.
Dem einen oder anderen ist es bestimmt schon mal aufgefallen. Sie unterhalten sich mit jemanden über ein Thema und
kurze Zeit später erhalten Sie Werbung zu diesem Thema in ihren Accout ihrer Social-Media.
Durch interne Dokumente wurde nunmehr bekannt, dass ein Active-Listening in Smartphones möglich ist.
Active-Listening oder auch Aktives Zuhören ist eine Methode um sich bewusst und vollständig auf den Sprecher zu konzentrieren.
Doch hier verhält es sich anderes. Technische Geräte, wie Smartphones, hören auch dann zu, wenn nicht aktiv ins
Mikrofon gesprochen wird.
Die abgehörten Daten werden durch KI ausgewertet und mit Informationen über das digitale Verhalten der Person
abgeglichen. Dabei werden 470 Quellen genutzt.
Mehrere große Firmen sollen dieses Tool nutzten. Meta sagte dazu, dass es eine Untersuchung einleiten wolle. Google
entfernte das Unternehmen, welches ihm dieses Tool angeboten hat, aus seinem Partnerprogramm. Amazon gab an,
nie mit diesem Unternehmen zusammengearbeitet zu haben. CMG (das besagte Unternehmen) reagierte ebenfalls und
gab an, dass es sich bei den veröffentlichten internen Informationen um veraltete Informationen handeln und
auf ein Produkt beziehen würden, das aus dem Angebot genommen worden sei.
Doch 2023 berichtete "404 Media" schon über solche Vorgänge und seinerzeit sagte CMG dazu, dass diese legal seien,
da Nutzer bei dem Download von Apps den AGB zustimmen.
Auch diesmal führt CMG aus, dass es mit Sprachdaten arbeite und die Nutzung vieler Apps Zugriff auf das Mikrofon
erlaube.
Lt. einem Anwalt für Internet- und Medienrecht ist dieses Vorgehen in Deutschland, allein mit dem Hinweis auf die AGB
nicht zulässig. Eine solche Praxis wäre nur zulässig bei einer ausdrücklichen Zustimmung des Nutzers.
Für Sie als Unternehmer ist das von Belang, wenn Sie mit Privatkunden telefonieren und durch eine solche App deren
Daten gesammelt werden und später, entweder für Werbezwecke genutzt oder gar für kriminelle Handlungen (da ja
auch solche Software gehackt werden kann). Es ist ein Verstoß gegen die DSGVO und Sie könnten auch haftbar gemacht
werden, da Sie nicht mit der nötigen Sorgfalt die Daten ihrer Kunden empfangen haben.
Dies gilt im übrigen auch für Unternehmen. Wenn Unternehmen nicht klar kommunizieren, dass Sie an einer Dienstleistung
oder einem Produkt interessiert sind, darf ein anderes Unternehmen ihm ungefragt keine Angebote machen. Sollten Sie sich
also, mit einem Geschäftskunden unterhalten und dieser nur pauschal über ein Produkt gesprochen haben und erhält dann
Werbung , könnte Ihnen ebenfalls ein Verstoß gegen das UWG zur Last gelegt werden.
Was könne Sie konkret tun?
Es wird empfohlen den Mikrofonzugriff von Apps einzuschränken.
Bei Appels iOS funktioniert das über das Einstellungsmenü und den Reiter "Datenschutz & Sicherheit". Dort finden Sie
den Unterpunkt "Mikrofon" und eine Übersicht aller Apps, die darauf Zugriff haben. Bei Android ist das Vorgehen im
Prinzip dasselbe. Gehen Sie in die Einstellungen und dann zum Punkt Sicherheit und Datenschutz". Tippen Sie
erneut auf "Datenschutz" und steuern Sie dann die entsprechenden Apps manuell an.
Das Jahr ist fast um, und am 31.12.2024 verjähren Forderungen die in 2021 entstanden sind.
Das Datum der Rechnungslegung ist nicht ausschlaggebend, sondern wann die vertragsliche Leistung erbracht wurde.
WICHTIG! Ein normales Mahnschreiben hemmt nicht die Verjährung. Lediglich die Zahlung einer Rate. Damit beginnt
die Verjährungsfrist neu.
Durch ein gerichtliches Mahnverfahren kann die Verjährung gehemmt werden. Um einen Mahnbescheid aber noch in
diesem Jahr zu erhalten muss dieser fehlerfrei sein um Verzögerungen in der Bearbeitung oder aber den Verlust der
Forderung zu verhindern.
Da die Erstellung eines Mahnbescheides nicht zum alltäglichen Geschäft gehört, sollten Sie dabei professionelle Hilfe
in Anspruch nehmen. Dies trifft besonders dann zu, wenn Teilbeträge eingefordert werden die sich dann auch noch
aus mehreren Einzelbeträgen zusammensetzen.
Schon eine ungenaue Aufschlüsselung der Einzelforderungen kann zum Verlust der Forderung führen.
Ab dem 01.01.2025 steigt der Mindestlohn auf 12,82 Euro je Stunde. Das bedeutet, dass sich die Lohnkosten entsprechend
erhöhen - inkl. der Sozialabgaben.
Dies müssen Sie bei ihrer Liquiditätsplanung beachten als auch in der Preiskalkulation.
Wenn Sie Minijobber beschäftigen, bei denen im Arbeitsvertrag eine Monatslohn festgelegt ist müssen Sie diesen
entweder angleichen - wenn die Arbeitszeit beibehalten werden soll, oder Sie müssen darauf achten, dass die Arbeitszeit
verringert wird um weiterhin den festgelegten Monatslohn beizubehalten.
In einem Urteil vom 04.10.2024 hat der EuGH noch einmal klargestellt, dass allein schon der Kontrollverlust über
datenschutzwidrig veröffentlichte Daten bereits ein ersatzfähigen Schaden darstellt. Und darüber hinaus; dass ein
Nachweis zusätzlicher konkreter nachteiliger Folgen von den Betroffenen nicht zu führen ist (EuGH, 04.10.2024 - C-200/23).
So ähnlich hatte er sich bereits in anderen Urteilen geäußert. So hat er die folgenden Grundsätze klargestellt:
- Für einen Anspruch auf Schadensersatz nach der DSGVO, etwa wegen eines Datenlecks, müssen
Betroffene nicht nachweisen, dass ihre Daten tatsächlich illegal weitergegeben wurden bzw. dass ein
Datendiebstahl auch tatsächlich zu Identitätsdiebstahl bzw. - betrug geführt hat.- Begründete Befürchtungen, Ängste und Sorgen vor einem solchen Missbrauch reichen aus, um einen
einen Schaden anzunehmen.- Auch der faktische Kontrollverlust über die eigenen Daten reicht aus, um einen Schaden annehmen zu
können, schließlich hat der Gesetzgeber dies in Erwägungsgrund 85 eindeutig so geschrieben.- Es gibt beim Schadenersatz keine "Erheblichkeitsschwelle", der Schaden muss also keine bestimmte
Schwere erreichen, um ersatzfähig zu sein.- Der Begriff des Schadens ist weit zu betrachten, den die DSGVO soll die Rechte der Betroffenen
ausreichend schützen.
An deutschen Gerichten wird, z. Zt., immer noch unterschiedlich geurteilt. Jedoch ist es dem Kläger möglich sich
an den EuGH zu wenden oder sich auf diesen zu berufen. Und dieser bezieht sich immer wieder auf den
Erwägungsgrund 85 der DSGVO.
Sobald eine Person den Kontrollverlust von personenbezogenen Daten nachweisen kann, ist ein immaterieller
Schaden anzunehmen.
Da, lt. EuGH, ein immaterieller Schaden einem Körperschaden gleichzusetzen ist, orientieren sich auch daran
entsprechend die Berechnungen des Schmerzensgeldes.
In einem anderen Urteil vom 04.10.2024 (C-21/23) hat der EuGH auch
festgestellt, dass Betroffene von Datenlecks
auch Unterlassungsansprüche für die Zukunft gegen die Unternehmen geltend machen können.
Eine RA-Kanzlei, weist ausdrücklich darauf hin, dass auch, wenn es in dem Urteil um Wettbewerbsrecht geht,
die Argumentation auf Privatpersonen übertragbar ist. Wäre dies nichts der Fall gäbe es für Privatpersonen keinen
ausreichenden Rechtschutz, doch die DSGVO soll ja gerade diese Personengruppe schützen.
Fazit: Auch wenn es, gerade für Solo- und Kleinstunternehmen, mit viel Aufwand verbunden ist die DSGVO einzuhalten
und den Datenschutz zu gewährleisten; es ist sehr wichtig. Und wie hier aufgezeigt auch aus wirtschaftlichen - genauer
gesagt - finanziellen Gründen.
Gewöhnen Sie sich gewisse Routinen an im Umgang mit persönlichen Daten. Erstellen Sie sich, z. B., Checklisten, anhand
derer Sie Sachverhalte behandeln. Und vor allem schützen Sie alle Daten die Sie im Unternehmen sammeln bzw.
schützen Sie diese vor unerlaubten Zugriff.
Ein RA hat mir mal gesagt, dass er ausschließlich mit einer externen Festplatte arbeitet, die er nach Dienstschluss auch
nicht im Büro lässt. Eine für den einen oder anderen eventuell unelegante Lösung, doch effektiv.
Sollten Sie mir ihrem Unternehmen in den Bereichen Bildung, Inklusion und Gesundheit unterwegs sein, dann wäre es
auch durchaus sinnvoll einmal eine Soziallotterie anzusprechen, wenn Projekte finanziert werden müssen.
Oft ist es der Fall, dass solche Projekte aus einem Flickenteppich von Finanzierungen bestehen. Eine EU-Förderung, ein
Zuschuss vom Land oder der Gemeinde, ein Crowdfunding, eine Zuschuss von einer Stiftung - und trotzdem fehlt noch was.
Hier können Soziallotterien helfen.
Diese waren auch vertreten auf der letzten Veranstaltung der "Deutschen Stiftungen für Engagement und Ehrenamt" und
haben dort explizit damit geworben, dass sie bürgernah und ansprechbar sind.
Wenn Sie ein entsprechendes Projet planen, wäre es strategisch sinnvoll, als erstes mit einer Soziallotterie zu sprechen.
Hat man eine solche im Boot, können Sie dies auch nutzen um andere Geldgeber von ihrem Projekt zu überzeugen und
deren Portmonnaie zu öffnen.
Arbeitgeber können für die Unterkunft und Verpflegung von nichtschulpflichtigen Kindern einen Lohnkostenzuschuss
gewähren, der zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn zu zahlen ist.
In der Höhe sind diese Arbeitgeberzuschüsse unbegrenzt. Es dürfen aber nur die tatsächlichen Kosten übernommen werden.
Sobald Zahlungen darüber hinaus erfolgen, sind diese nicht mehr von der Steuer und der SV befreit.
Begünstigt sind Sachleistungen (z. B. Betriebskindergarten) als auch Geldleistungen. Hier Zuschüsse für Kita,
Schulkindergärten, Kinderkrippen, Tagesmütter, Wochenmütter und Ganztagspflegestellen.
Eine Betreuung im eigenen Haushalt (Familienangehörige, Kinderpflegerin oder Haushaltshilfe) können nicht bezuschusst
werden.
Der Mitarbeiter muss dem Arbeitgeber die zweckkonforme Verwendung des Zuschusses nachweisen.
Die ist auch eine, von einigen anderen, Möglichkeiten Arbeitnehmer im Unternehmen zu halten.
Von einigen Finanzministerien wird vor gefälschten Steuerbescheiden gewarnt.
Diese werden mit der Post verschickt und betreffen die Einkommenssteuer. Es wird darin mitgeteilt, dass eine ausgewiesene
Schuld innerhalb von einer Woche zu zahlen ist.
Was den Steuerbescheiden gemein ist, ist dass, i. d. R., die Anschrift korrekt ist aber nicht die Steuernummer und die
Steueridentitätsnummer.
Auch eine Zahlungsfrist von einer Woche ist nicht korrekt. Die Zahlungsfrist von Forderungen aus Steuerbescheiden
beläuft sich auf 4 Wochen.
Betroffen sind bisher die Bundesländer Bremen, Sachsen, Sachsen- Anhalt, Thüringen und nun auch Niedersachsen.
Wenn Sie einen Steuerbescheid erhalten, prüfen Sie ob die Steuernummer korrekt ist und die Steueridentitätsnummer.
Vergleichen Sie den zugesandten Steuerbescheid in seiner Gänze am besten mit dem Steuerbescheid des Vorjahres.
Stellen Sie Abweichungen fest, dann wenden Sie sich an ihr zuständiges Finanzamt und frage nach ob der Ihnen vorliegende Steuerbescheid korrekt ist.
Ab dem 01.08.2024 tritt die neue KI Verordnung schrittweise in Kraft.
Zwei Punkte möchte ich hier herausgreifen, da diese uns im Geschäftsalltag immer wieder begegnen.
Das Urheberrecht und den Datenschutz.
Bzgl. des Urheberrechts ist klar geregelt, dass Werke die durch KI geschaffen wurden nicht urheberrechtlich geschützt
sind. Doch dabei ist genau hinzusehen.
Wird bei einem Foto, z. B., der Hintergrund durch KI verändert, ist der Hintergrund nicht urheberrechtlich geschützt wohl
aber der Rest des Bildes.
Sollten Sie also, z. B. für ihre Webseite, Bilder aus einer Datenbank nutzen die damit wirbt KI generierte Bilder zur
Verfügung zu stellen, klären Sie im Vorfeld, ob wirklich 100 % des Bildes KI generiert ist. Zu beachten ist dabei auch,
das KI eine Software ist, die anhand von Beispielen aus dem Internet, lernt. Es könnte also auch sein, dass die KI ein
Foto für ihr Werk als Basis verwendet, dass in Wirklichkeit existiert und dieses auch so in ihrem Werk wiedergibt bzw.
es verändert.
Doch es gibt auch Fotografen oder auch Datenbanken für Fotografien die die Verwendung ihrer Fotos in veränderter Form
verbieten.
Darüber hinaus ist auch noch abzuwarten, wie der Gesetzgeber den Anteil der KI Nutzung bei der Werkbeschaffung
bewertet. Also wie hoch muss der Anteil von KI sein um als Werk von KI zu gelten.
Es lässt sich feststellen, dass man sich bei der Verwendung von KI Werken auf einem Minenfeld des Urheberrechts
bewegt, das sich immer wieder verändert.
Ein weiterer Punkt ist der Datenschutz. Da KI zu Trainingszwecken auch personenbezogene Daten verwendet, muss
sichergestellt werden - vom Anbieter wie auch vom Nutzer - das diese nicht veröffentlicht werden oder in irgendeiner
Weise der Datenschutz verletzt wird.
Dies betrifft nicht nur die Nennung von Namen o. a., sondern auch alle Daten die einen Rückschluss auf eine bestimmte
Person zulassen.
D. h., alle Daten, Werke u. a., was Sie unter Zuhilfenahme von KI erzeugen und/oder verwenden wollen, müssen Sie auf
Verletzung des Urheberrechts wie auch des Datenschutzes hin überprüfen.
Denn Sie sind derjenige der diese veröffentlicht und für diese Veröffentlichung sind Sie voll verantwortlich.
Im Detail können Sie sich hier in der KI Verordnung direkt informieren. Auch hat die BITKOM einen
Praxisleitfaden für
den Umgang mit dem Datenschutz bei der Verwendung von KI herausgebracht.
Seit 2021 fördert die EU kleine und mittlere Unternehmen beim Zugang zu den Rechten geistigen Eigentums. Das
Förderprogramm im Jahre 2023 war schnell ausgeschöpft und, das was am 22.01.2024 eröffnet wurde ebenfalls.
Seit dem 16.09.2024 sind nunmehr wieder alle Antragsbereiche geöffnet.
Die Konditionen sind im Allgemeinen die gleichen wie in den bisherigen Förderzeiträumen. Der Höchstbetrag bei
Markenanmeldungen liegt bei 75 % und bei Patenten bei 50 %.
Da die Förderung an keinen Zeitraum gebunden ist sondern an das Vorhandensein von finanziellen Mitteln, empfiehlt es
sich schnelltsmöglich einen Antrag zu stellen.
Mehr Informationen finden Sie hier.
Gerade in Kleinstunternehmen kann es durchaus sinnvoll sein einen Rentner kurzfristig anzustellen. Z. B., in der
Urlaubsperiode oder wenn es einen relativ hohen Krankenstand gibt.
Doch auch für Solounternehmen kann dies von Vorteil sein; z. B. um einen größeren Auftrag annehmen zu können oder
wenn zeitgleich mehrere Aufträge zu erledigen sind.
Der Vorteil hier, Rentner verfügen über Zeit und über Berufserfahrung; sind daher flexible in der zeitlichen Verfügung und
ohne lange Einarbeitung einsetzbar.
Ein weiterer interessanter Aspekt ist, dass hier vom Arbeitgeber lediglich die Umlagen U1, U2 und die Insolvenzumlage
gezahlt werden muss und die Lohnsteuer. Bei der Lohnsteuer kann der Arbeitgeber wählen zwischen einer Pausale von
25 % des Bruttolohns oder der Anwendung der tatsächlichen Steuerklasse der Aushilfe.
Der Einsatz von Rentnern kann auch eine durchaus gute Alternative zu der Vergabe eines Auftrags an einen anderen
Soloselbständigen sein, da man hierdurch auch die Einstufung der Tätigkeit als Scheinselbständigkeit umschifft.
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn derjenige nicht mehr als 3 Monate oder 70 Arbeitstage beschäftigt wird, die
Tätigkeit vertraglich begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird.
Da bei einem Altesrentner eine berufsmäßige Ausübung einer Tätigkeit ausgeschlossen werden kann, da er bereits
aus dem Arbeitsprozess ausgeschieden ist, muss lediglich überprüft werden, ob er bereits anderswo gearbeitet hat.
In diesem
Link finden Sie weiterführende Informationen zu diesem Thema.
Manch ein Solo- oder Kleinstunternehmen bietet auch Weiterbildungen an oder aber ausschließlich.
Im Zusammenhang mit dem Demographiewandel wird auch die Altersgruppe + 60 interessanter.
So gibt es viele die auch in diesem Lebensabschnitt noch arbeiten möchten und sich fit machen wollen für die, damit
im Zusammenhang stehenden, Anforderungen.
Dies sieht auch die EU so und hat ein Programm ins Leben gerufen, dass dies zum Thema hat. Es handelt sich dabei um
das Programm "neue ESF + Förderprogramm BELL". Das Programm hat eine Laufzeit bis zum 31.03.2028. Anträge können
auch von rechtsfähigen Personengesellschaften mit Sitz und Arbeitsstätte in Deutschland gestellt werden.
Die Deadline für Antragsmöglichkeiten ist der 31.10.2024.
Der Bundesgesundheitsminister hat bereits angekündigt, dass es zu einer Erhöhung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
kommen wird.
Dies betrifft natürlich auch diejenigen, die freiwillig gesetzlich krankenversichert sind.
Der Spitzenverband der Krankenkassen rechnet mit einer Erhöhung der Krankenkassenbeiträge von 0,6 Punkten. Die Beiträge
zur Pflegeversicherung werden sich wahrscheinlich um 0,2 Punkte erhöhen.
Kleinstunternehmen müssen dies beachten, da damit auch der Arbeitgeberanteil an den Kosten für die Sozialversicherung
steigt und Soloselbständige - sofern freiwillig gesetzlich versichert - das auch ihre Kosten für die Sozialversicherung steigen.
Dies muss natürlich auch bei der Preiskalkulation wie auch der Beurteilung von deren Durchsetzung auf dem Markt beachtet
werden. Sollte diese auf dem Markt nicht umsetzbar sein, müsste dann eine Produktangleichung bzw. eine neue Zielgruppe
ins Auge gefasst werden.
Das sollte frühzeitig geschehen um einen zeitlichen Vorsprung gegenüber der Konkurrenz zu haben und um, eventuell
eintretenden, Liquditätssschwierigkeiten vorzeitig zu begegnen.
Ich lese öfter in Beiträgen auf Facebook, dass Unternehmen die Übernahme von Kaltakquise anbieten.
Doch muss dabei beachtet werden, dass letztlich Sie, als Werbender, auftreten; und im Fall des Falles Sie haftbar gemacht
werden, wen gegen die DSGVO oder das UWG verstoßen wird.
Bei einem Email - oder Telefonkontakt mit Unternehmen wird oft argumentiert, dass es ein berechtigtes Interesse
(Art. 6 Abs. 1 lit. f der DSGVO) an der Werbung gibt und es wird der Erwägungsgrund 47 der DSGVO dafür herangezogen.
Doch auch Geschäftskunden können - wie auch Privatkunden - unzumutbar belästigt werden.
Im B2B-Bereich müssen - konkrete Anknüpfungspunkte bestehen die über ein allgemeines Interesse hinausgehen. Dies
kann ein Vorkontakt sein oder ein offizielles Gesuch.
Eine Anwaltskanzlei hat ein gutes Beispiel dafür gegeben.
Wenn ein Büroausstatter eine Kanzlei kontaktiert, weil diese generell Bedarf an Büroartikeln haben könnte, reicht dies
nicht aus. Eine mutmaßliche Einwilligung wäre nur dann anzunehmen, wenn die Kanzlei öffentlich bekannt gegeben hat,
dass sie auf der Suche nach einem neuen Büroausstatter ist, also eine nach außen erkennbare Interessenslage an eine
werblichen Kontaktaufnahme besteht. In der Praxis ist dies jedoch selten der Fall.
Wenn eine solche mutmaßliche Einwilligung nicht vorliegt, ist eine telefonische Kaltaquise unzulässig.
Bei der Kaltakquise per Email ist das ähnlich. Der Empfänger der Email muss dem Empfang von Werbemails zugestimmt
haben.
Eine Ausnahme gibt es, wenn man die Emailadresse im Zusammenhang mit einem Verkauf eines Produkts oder einer
Dienstleistung erhalten hat und bei deren Erhalt auf die Verwendung derselben für Werbungszwecke hingewiesen
wurde und es keine Einspruch dagegen gibt.
Also die Verwendung von Emails ohne vorherige Geschäftskontakte ist unzulässig.
Bliebe noch die Kaltakquise per Post. Diese ist einfacher zu handhaben. Aber auch hier gilt es auf verschiedenes zu achten.
Eine erste Übersicht, zu diesem Thema, finden Sie in diesem
Link.
Allgemein gilt aber, sollten Sie sich mit dem Gedanken tragen Kaltakquise als Werbemittel zu wählen, lassen Sie sich
vorher rechtlich beraten.
Die Folgekosten können enorm sein, was, gerade bei Solo- und Kleinstunternehmen, geschäftsgefährdend sein kann.
Wenn Sie eine Auswahl von Aktuellem erhalten möchten, die sich an den Belangen von Soloselbständigen orientiert, dann senden Sie mir eine Nachricht. Ich werde Ihnen diese dann bei Erscheinen zusenden.
Sie können sich auch jederzeit an mich wenden, wenn Sie Fragen zu dem einen oder anderen Thema haben.