Aktuelles - 44. Woche 2024


1. Onlineshops - wenn der Kunde nicht zahlt

2. Kundendaten von Brille.de im Internet frei zugänglich

3. Microsoft verliert Protokolldaten

4. Abhören von Smartphones durch Google, Amazon und Facebook

5. Verjährung von Forderungen - 3 Jahresfrist

6. Anstieg Mindestlohn - Wichtig; Kontrolle der Arbeitsverträge von Minijobbern


1. Onlineshops - wenn der Kunde nicht zahlt

Wenn Sie einen Onlineshop betreiben und dem Kunden die Möglichkeit bieten auf Rechnung zu zahlen, kennen Sie dieses
Problem bestimmt.

Sollte ein Kunde nicht zahlen, können Sie diesen anmahnen. Durch eine Mahnung kommt der Kunde automatisch in Verzug.
Nur bei Privatpersonen bedarf es der Mahnung um weitere Schritte einzuleiten, bei Geschäftskunden nicht (unter der Voraussetzung, dass Sie ihm eine Rechnung übersandt haben).

Generell sollt man zunächst freundlich erinnern, jeder kann mal etwas vergessen und Kundenbeziehungen sollten nicht
unnötig belastet werden. Doch bevor Sie ein Inkassounternehmen mit Forderungsbeitreibungen beauftragen, können Sie
auch ein zweites Mal mahnen oder auch eine Ratenzahlung anbieten.

Aber wenn diese auch fruchtlos bleibt, ist es ratsam ein Inkassounternehmen damit zu beauftragen, die Forderung beizutreiben
oder selbst das gerichtliche Mahnverfahren einleiten.

Bei der Wahl des Inkassounternehmens sollte Sie verschiedenes bedenken:

  • vermittelt es Seriosität. Ist es bei der zuständigen Aufsichtsbehörder registriert; verfügt also auch über eine Erlaubnis des Rechtsdientsleistungsgesetzes,
  • wird mit den Schuldnern respektvoll umgegangen,
  • wie sehen die Referenzen aus, was sind die Erfahrungen anderer Onlineshops - hier einfach "Erfahrungen mit Inkassounternehmen XY" googeln (auch hinsichtlich der Erfolgsaussichten),
  • bietet das Inkassounternehmen auch die Übernahme von gerichtlichen Mahnverfahren und der Vollstreckungen an; wenn nötig auch im Ausland,
  • wie ist es mit dem Kundenservice bestellt, ist die Erreichbarkeit gesichert, erhalten Sie unaufgefordert Mitteilung über den Stand ihrer Forderungsbeitreibung und natürlich, sind die Preise im Vorfeld bekannt.

Denken Sie daran, ein Inkassounternehmen handelt in ihrem Namen. Das Auftreten dieses Unternehmens fällt auf Sie
zurück und Sie könnten einen Imageschaden erleiden.

Aus eigener Erfahrung kann ich sagen, dass ein einfaches Schreiben mit einer Zahlungserinnerung meist genügt. In den
Fällen wo dies zu keinem Erfolg geführt hat, habe ich dann eine Mahnung, mit dem Angebot einer Ratenzahlung  - per
Einschreiben - geschickt. Damit habe ich auch einen großen Teil derer erreicht die auf die Zahlungserinnerung nicht
reagiert haben. Bei dem - nunmehr kleinen - verbleibenden Rest blieb dann nur das gerichtliche Mahnverfahren übrig.


2. Kundendaten von Brille.de im Internet frei zugänglich

Im dritten Quartal 2024 kam es bei Brille de. zu einem Sicherheitsvorfall bei dem 3,5 Millionen Kundendatensätze ohne
Schutz im Internet frei zugänglich gewesen sind.
Zu diesen Daten gehören Namen, Adresse, Emails, Telefonnummern, Geburtsdaten, Bestellinformationen, Zahlungsbeträge,
Rechnungsnummern u. a..

Da nicht sicher ist was alles frei zugänglich war, kann dies natürlich auch ihre Bankdaten betreffen. Viele Solo- und
Kleinstunternehmer nutzen, gerade in ihrer Gründungsphase, ihr Privatkonto auch für ihren geschäftlichen Zahlungsverkehr.
Daher mein Rat, überprüfen Sie genau die Vorgänge auf ihrem Bankkonto.

Sie können, nach § 15 DSGVO, Brille.de auffordern Ihnen mitzuteilen ob Sie von diesem Vorfall auch betroffen sind und
falls ja, in welchem Umfang. Sollen Sie keine Auskunft erhalten oder eine unzureichende, wenden Sie sich an einen
Rechtsanwalt um ihre Schadensersatzansprüche - die allein schon aus diesem Verhalten entstehen können - prüfen
zu lassen.


3. Microsoft verliert Protokolldaten

Durch einen Softwarefehler bei Microsoft kam es zum Verlust von Protokollen für Sicherheitszwecke in der Cloud.
Über einen Zeitraum von mehr als 2 Wochen wurden Sicherheitsprotokolle nicht korrekt gespeichert. Somit kam es
zwischen dem 2. und 19. September zu einer inkonsistenten Erfassung von Logging-Daten.

Betroffen sind die Sicherheitsprodukte Microsoft Entra, Sentinel, Defender for Cloud und Purview.

Wichtig sind diese Protokolle für die Nachverfolgung von Cyberangriffen und für das frühzeitige Erkennen von potenziellen
Bedrohungen und deren Meldung.
Dadurch wird es Administratoren erschwert festzustellen ob es unbefugten Zugriffe auf Netzwerke und Nutzerkonten gab.
Dies hat natürlich auch einen Einfluss auf die Einhaltung der DSGVO - gegenüber den Kunden eines Unternehmens, als
auch auf wichtige Geschäftsunterlagen die in der Cloud hinterlegt sind.

Microsoft selbst hat eine kleine Information dazu im Microsoft-365-Center veröffentlicht und darauf hingewiesen, dass die
betroffene Software aktualisiert wurde und das Problem nicht mehr auftreten sollte. Es gäbe auch bisher keine Hinweise
auf einen Cyberangriff.

Microsoft hat sich wage ausgedrückt. Betroffenen Unternehmen ist anzuraten, eine sorgfältige Prüfung auf das
Vorhandensein von Sicherheitslücken in dem betroffenen Zeitraum durchzuführen.


4. Abhören von Smartphones durch Google, Amazon und Facebook

Dem einen oder anderen ist es bestimmt schon mal aufgefallen. Sie unterhalten sich mit jemanden über ein Thema und
kurze Zeit später erhalten Sie Werbung zu diesem Thema in ihren Accout ihrer Social-Media.

Durch interne Dokumente wurde nunmehr bekannt, dass ein Active-Listening in Smartphones möglich ist.

Active-Listening oder auch Aktives Zuhören ist eine Methode um sich bewusst und vollständig auf den Sprecher zu konzentrieren.

Doch hier verhält es sich anderes. Technische Geräte, wie Smartphones, hören auch dann zu, wenn nicht aktiv ins
Mikrofon gesprochen wird.
Die abgehörten Daten werden durch KI ausgewertet und mit Informationen über das digitale Verhalten der Person
abgeglichen. Dabei werden 470 Quellen genutzt.

Mehrere große Firmen sollen dieses Tool nutzten. Meta sagte dazu, dass es eine Untersuchung einleiten wolle. Google
entfernte das Unternehmen, welches ihm dieses Tool angeboten hat, aus seinem Partnerprogramm. Amazon gab an,
nie mit diesem Unternehmen zusammengearbeitet zu haben. CMG (das besagte Unternehmen) reagierte ebenfalls und
gab an, dass es sich bei den veröffentlichten internen Informationen um veraltete Informationen handeln und
auf ein Produkt beziehen würden, das aus dem Angebot genommen worden sei.

Doch 2023 berichtete "404 Media" schon über solche Vorgänge und seinerzeit sagte CMG dazu, dass diese legal seien,
da Nutzer bei dem Download von Apps den AGB zustimmen.
Auch diesmal führt CMG aus, dass es mit Sprachdaten arbeite und die Nutzung vieler Apps Zugriff auf das Mikrofon
erlaube.

Lt. einem Anwalt für Internet- und Medienrecht ist dieses Vorgehen in Deutschland, allein mit dem Hinweis auf die AGB
nicht zulässig. Eine solche Praxis wäre nur zulässig bei einer ausdrücklichen Zustimmung des Nutzers.

Für Sie als Unternehmer ist das von Belang, wenn Sie mit Privatkunden telefonieren und durch eine solche App deren
Daten gesammelt werden und später, entweder für Werbezwecke genutzt oder gar für kriminelle Handlungen (da ja
auch solche Software gehackt werden kann). Es ist ein Verstoß gegen die DSGVO und Sie könnten auch haftbar gemacht
werden, da Sie nicht mit der nötigen Sorgfalt die Daten ihrer Kunden empfangen haben.
Dies gilt im übrigen auch für Unternehmen. Wenn Unternehmen nicht klar kommunizieren, dass Sie an einer Dienstleistung
oder einem Produkt interessiert sind, darf ein anderes Unternehmen ihm ungefragt keine Angebote machen. Sollten Sie sich
also, mit einem Geschäftskunden unterhalten und dieser nur pauschal über ein Produkt gesprochen haben und erhält dann
Werbung , könnte Ihnen ebenfalls ein Verstoß gegen das UWG zur Last gelegt werden.

Was könne Sie konkret tun?

Es wird empfohlen den Mikrofonzugriff von Apps einzuschränken.

Bei Appels iOS funktioniert das über das Einstellungsmenü und den Reiter "Datenschutz & Sicherheit". Dort finden Sie
den Unterpunkt "Mikrofon" und eine Übersicht aller Apps, die darauf Zugriff haben. Bei Android ist das Vorgehen im
Prinzip dasselbe. Gehen Sie in die Einstellungen und dann zum Punkt Sicherheit und Datenschutz". Tippen Sie
erneut auf "Datenschutz" und steuern Sie dann die entsprechenden Apps manuell an.


5. Verjährung von Forderungen - 3. Jahresfrist

Das Jahr ist fast um, und am 31.12.2024 verjähren Forderungen die in 2021 entstanden sind.

Das Datum der Rechnungslegung ist nicht ausschlaggebend, sondern wann die vertragsliche Leistung erbracht wurde.

WICHTIG! Ein normales Mahnschreiben hemmt nicht die Verjährung. Lediglich die Zahlung einer Rate. Damit beginnt
die Verjährungsfrist neu.

Durch ein gerichtliches Mahnverfahren kann die Verjährung gehemmt werden. Um einen Mahnbescheid aber noch in
diesem Jahr zu erhalten muss dieser fehlerfrei sein um Verzögerungen in der Bearbeitung oder aber den Verlust der
Forderung zu verhindern.

Da die Erstellung eines Mahnbescheides nicht zum alltäglichen Geschäft gehört, sollten Sie dabei professionelle Hilfe
in Anspruch nehmen. Dies trifft besonders dann zu, wenn Teilbeträge eingefordert werden die sich dann auch noch
aus mehreren Einzelbeträgen zusammensetzen.
Schon eine ungenaue Aufschlüsselung der Einzelforderungen kann zum Verlust der Forderung führen.


6. Anstieg Mindestlohn - Wichtig: Kontrolle der Arbeitsverträge von Minijobbern

Ab dem 01.01.2025 steigt der Mindestlohn auf 12,82 Euro je Stunde. Das bedeutet, dass sich die Lohnkosten entsprechend
erhöhen - inkl. der Sozialabgaben.

Dies müssen Sie bei ihrer Liquiditätsplanung beachten als auch in der Preiskalkulation.

 

Wenn Sie Minijobber beschäftigen, bei denen im Arbeitsvertrag eine Monatslohn festgelegt ist müssen Sie diesen
entweder angleichen - wenn die Arbeitszeit beibehalten werden soll, oder Sie müssen darauf achten, dass die Arbeitszeit
verringert wird um weiterhin den festgelegten Monatslohn beizubehalten.



Aktuelles - 43. Woche 2024


1. DSGVO - zwei neue Urteile

2. Kofinanzierung mit Soziallotterie

3. Steuer- und SV-freie Übernahme von Kinderbetreuungskosten durch den Arbeitgeber

4. Warnung vor gefälschten Steuerbescheiden


1. DSGVO - zwei neue Urteile

In einem Urteil vom 04.10.2024 hat der EuGH noch einmal klargestellt, dass allein schon der Kontrollverlust über
datenschutzwidrig veröffentlichte Daten bereits ein ersatzfähigen Schaden darstellt. Und darüber hinaus; dass ein
Nachweis zusätzlicher konkreter nachteiliger Folgen von den Betroffenen nicht zu führen ist (EuGH, 04.10.2024 - C-200/23).

So ähnlich hatte er sich bereits in anderen Urteilen geäußert. So hat er die folgenden Grundsätze klargestellt: 

  • Für einen Anspruch auf Schadensersatz nach der DSGVO, etwa wegen eines Datenlecks, müssen
    Betroffene nicht nachweisen, dass ihre Daten tatsächlich illegal weitergegeben wurden bzw. dass ein
    Datendiebstahl auch tatsächlich zu Identitätsdiebstahl bzw. - betrug geführt hat.
  • Begründete Befürchtungen, Ängste und Sorgen vor einem solchen Missbrauch reichen aus, um einen
    einen Schaden anzunehmen.
  • Auch der faktische Kontrollverlust über die eigenen Daten reicht aus, um einen Schaden annehmen zu
    können, schließlich hat der Gesetzgeber dies in Erwägungsgrund 85 eindeutig so geschrieben.
  • Es gibt beim Schadenersatz keine "Erheblichkeitsschwelle", der Schaden muss also keine bestimmte
    Schwere erreichen, um ersatzfähig zu sein.
  • Der Begriff des Schadens ist weit zu betrachten, den die DSGVO soll die Rechte der Betroffenen
    ausreichend schützen.

An deutschen Gerichten wird, z. Zt., immer noch unterschiedlich geurteilt. Jedoch ist es dem Kläger möglich sich
an den EuGH zu wenden oder sich auf diesen zu berufen. Und dieser bezieht sich immer wieder auf den
Erwägungsgrund 85 der DSGVO.

Sobald eine Person den Kontrollverlust von personenbezogenen Daten nachweisen kann, ist ein immaterieller
Schaden anzunehmen.

Da, lt. EuGH, ein immaterieller Schaden einem Körperschaden gleichzusetzen ist, orientieren sich auch daran
entsprechend die Berechnungen des Schmerzensgeldes.

In einem anderen Urteil vom 04.10.2024 (C-21/23) hat der EuGH auch festgestellt, dass Betroffene von Datenlecks
auch Unterlassungsansprüche für die Zukunft gegen die Unternehmen geltend machen können.

Eine RA-Kanzlei, weist ausdrücklich darauf hin, dass auch, wenn es in dem Urteil um Wettbewerbsrecht geht,
die Argumentation auf Privatpersonen übertragbar ist. Wäre dies nichts der Fall gäbe es für Privatpersonen keinen
ausreichenden Rechtschutz, doch die DSGVO soll ja gerade diese Personengruppe schützen.

Fazit: Auch wenn es, gerade für Solo- und Kleinstunternehmen, mit viel Aufwand verbunden ist die DSGVO einzuhalten
und den Datenschutz zu gewährleisten; es ist sehr wichtig. Und wie hier aufgezeigt auch aus wirtschaftlichen - genauer
gesagt - finanziellen Gründen.
Gewöhnen Sie sich gewisse Routinen an im Umgang mit persönlichen Daten. Erstellen Sie sich, z. B., Checklisten, anhand
derer Sie Sachverhalte behandeln. Und vor allem schützen Sie alle Daten die Sie im Unternehmen sammeln bzw.
schützen Sie diese vor unerlaubten Zugriff.

Ein RA hat mir mal gesagt, dass er ausschließlich mit einer externen Festplatte arbeitet, die er nach Dienstschluss auch
nicht im Büro lässt. Eine für den einen oder anderen eventuell unelegante Lösung, doch effektiv. 


2. Kofinanzierung mit Soziallotterie

Sollten Sie mir ihrem Unternehmen in den Bereichen Bildung, Inklusion und Gesundheit unterwegs sein, dann wäre es
auch durchaus sinnvoll einmal eine Soziallotterie anzusprechen, wenn Projekte finanziert werden müssen.

Oft ist es der Fall, dass solche Projekte aus einem Flickenteppich von Finanzierungen bestehen. Eine EU-Förderung, ein
Zuschuss vom Land oder der Gemeinde, ein Crowdfunding, eine Zuschuss von einer Stiftung - und trotzdem fehlt noch was.
Hier können Soziallotterien helfen.

Diese waren auch vertreten auf der letzten Veranstaltung der "Deutschen Stiftungen für Engagement und Ehrenamt" und
haben dort explizit damit geworben, dass sie bürgernah und ansprechbar sind.

Wenn Sie ein entsprechendes Projet planen, wäre es strategisch sinnvoll, als erstes mit einer Soziallotterie zu sprechen.
Hat man eine solche im Boot, können Sie dies auch nutzen um andere Geldgeber von ihrem Projekt zu überzeugen und
deren Portmonnaie zu öffnen.


3. Steuer und SV-freie Übernahme von Kinderbetreuungskosten durch den Arbeitgeber

Arbeitgeber können für die Unterkunft und Verpflegung von nichtschulpflichtigen Kindern einen Lohnkostenzuschuss
gewähren, der zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn zu zahlen ist.

In der Höhe sind diese Arbeitgeberzuschüsse unbegrenzt. Es dürfen aber nur die tatsächlichen Kosten übernommen werden.
Sobald Zahlungen darüber hinaus erfolgen, sind diese nicht mehr von der Steuer und der SV befreit.

Begünstigt sind Sachleistungen (z. B. Betriebskindergarten) als auch Geldleistungen. Hier Zuschüsse für Kita,
Schulkindergärten, Kinderkrippen, Tagesmütter, Wochenmütter und Ganztagspflegestellen.
Eine Betreuung im eigenen Haushalt (Familienangehörige, Kinderpflegerin oder Haushaltshilfe) können nicht bezuschusst
werden.
Der Mitarbeiter muss dem Arbeitgeber die zweckkonforme Verwendung des Zuschusses nachweisen.

Die ist auch eine, von einigen anderen, Möglichkeiten Arbeitnehmer im Unternehmen zu halten.


4. Warnung von gefälschten Steuerbescheiden

Von einigen Finanzministerien wird vor gefälschten Steuerbescheiden gewarnt.

Diese werden mit der Post verschickt und betreffen die Einkommenssteuer. Es wird darin mitgeteilt, dass eine ausgewiesene
Schuld innerhalb von einer Woche zu zahlen ist.

Was den Steuerbescheiden gemein ist, ist dass, i. d. R., die Anschrift korrekt ist aber nicht die Steuernummer und die
Steueridentitätsnummer.
Auch eine Zahlungsfrist von einer Woche ist nicht korrekt. Die Zahlungsfrist von Forderungen aus Steuerbescheiden
beläuft sich auf 4 Wochen.

Betroffen sind bisher die Bundesländer Bremen, Sachsen, Sachsen- Anhalt, Thüringen und nun auch Niedersachsen.

Wenn Sie einen Steuerbescheid erhalten, prüfen Sie ob die Steuernummer korrekt ist und die Steueridentitätsnummer.
Vergleichen Sie den zugesandten Steuerbescheid in seiner Gänze am besten mit dem Steuerbescheid des Vorjahres.
Stellen Sie Abweichungen fest, dann wenden Sie sich an ihr zuständiges Finanzamt und frage nach ob der Ihnen vorliegende Steuerbescheid korrekt ist.



Aktuelles - 39. Woche 2024


1. KI Verordnung im Hinblick auf Urheberrecht und Datenschutz

2. EU-Förderung für Marken- und Designschutz wurde am 16.09.2024 wieder eröffnet

3. Kurzfristige Beschäftigung von Rentner - was ist zu beachten

4. EU-Förderung für die Fortbildung von Personen + 60, Deadline 31.10.2024

5. Erhöhung der Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung

6. Was muss bei Kaltakquise beachtet werden


1. KI Verordnung im Hinblick auf Urheberrecht und Datenschutz

Ab dem 01.08.2024 tritt die neue KI Verordnung schrittweise in Kraft.

Zwei Punkte möchte ich hier herausgreifen, da diese uns im Geschäftsalltag immer wieder begegnen.
Das Urheberrecht und den Datenschutz.

Bzgl. des Urheberrechts ist klar geregelt, dass Werke die durch KI geschaffen wurden nicht urheberrechtlich geschützt
sind. Doch dabei ist genau hinzusehen.

Wird bei einem Foto, z. B., der Hintergrund durch KI verändert, ist der Hintergrund nicht urheberrechtlich geschützt wohl
aber der Rest des Bildes.

Sollten Sie also, z. B. für ihre Webseite, Bilder aus einer Datenbank nutzen die damit wirbt KI generierte Bilder zur
Verfügung zu stellen, klären Sie im Vorfeld, ob wirklich 100 % des Bildes KI generiert ist. Zu beachten ist dabei auch,
das KI eine Software ist, die anhand von Beispielen aus dem Internet, lernt. Es könnte also auch sein, dass die KI ein
Foto für ihr Werk als Basis verwendet, dass in Wirklichkeit existiert und dieses auch so in ihrem Werk wiedergibt bzw.
es verändert.
Doch es gibt auch Fotografen oder auch Datenbanken für Fotografien die die Verwendung ihrer Fotos in veränderter Form
verbieten.

Darüber hinaus ist auch noch abzuwarten, wie der Gesetzgeber den Anteil der KI Nutzung bei der Werkbeschaffung
bewertet. Also wie hoch muss der Anteil von KI sein um als Werk von KI zu gelten.

Es lässt sich feststellen, dass man sich bei der Verwendung von KI Werken auf einem Minenfeld des Urheberrechts

bewegt, das sich immer wieder verändert.

Ein weiterer Punkt ist der Datenschutz. Da KI zu Trainingszwecken auch personenbezogene Daten verwendet, muss
sichergestellt werden - vom Anbieter wie auch vom Nutzer - das diese nicht veröffentlicht werden oder in irgendeiner
Weise der Datenschutz verletzt wird.
Dies betrifft  nicht nur die Nennung von Namen o. a., sondern auch alle Daten die einen Rückschluss auf eine bestimmte
Person zulassen.

D. h., alle Daten, Werke u. a., was Sie unter Zuhilfenahme von KI erzeugen und/oder verwenden wollen, müssen Sie auf
Verletzung des Urheberrechts wie auch des Datenschutzes hin überprüfen.
Denn Sie sind derjenige der diese veröffentlicht und für diese Veröffentlichung sind Sie voll verantwortlich.

Im Detail können Sie sich hier in der KI Verordnung direkt informieren. Auch hat die BITKOM einen Praxisleitfaden für
den Umgang mit dem Datenschutz bei der Verwendung von KI herausgebracht.


2. EU-Förderung für Marken- und Designschutz wurde am 16.09.2024 wieder eröffnet

Seit 2021 fördert die EU kleine und mittlere Unternehmen beim Zugang zu den Rechten geistigen Eigentums. Das
Förderprogramm im Jahre 2023 war schnell ausgeschöpft und, das was am 22.01.2024 eröffnet wurde ebenfalls.

Seit dem 16.09.2024 sind nunmehr wieder alle Antragsbereiche geöffnet.

Die Konditionen sind im Allgemeinen die gleichen wie in den bisherigen Förderzeiträumen. Der Höchstbetrag bei
Markenanmeldungen liegt bei 75 % und bei Patenten bei 50 %.
Da die Förderung an keinen Zeitraum gebunden ist sondern an das Vorhandensein von finanziellen Mitteln, empfiehlt es
sich schnelltsmöglich einen Antrag zu stellen.

Mehr Informationen finden Sie hier.


3. Kurzfristige Beschäftigung von Rentnern - was ist zu beachten

Gerade in Kleinstunternehmen kann es durchaus sinnvoll sein einen Rentner kurzfristig anzustellen. Z. B., in der
Urlaubsperiode oder wenn es einen relativ hohen Krankenstand gibt.
Doch auch für Solounternehmen kann dies von Vorteil sein; z. B. um einen größeren Auftrag annehmen zu können oder
wenn zeitgleich mehrere Aufträge zu erledigen sind.

Der Vorteil hier, Rentner verfügen über Zeit und über Berufserfahrung; sind daher flexible in der zeitlichen Verfügung und
ohne lange Einarbeitung einsetzbar.

Ein weiterer interessanter Aspekt ist, dass hier vom Arbeitgeber lediglich die Umlagen U1, U2 und die Insolvenzumlage
gezahlt werden muss und die Lohnsteuer. Bei der Lohnsteuer kann der Arbeitgeber wählen zwischen einer Pausale von
25 % des Bruttolohns oder der Anwendung der tatsächlichen Steuerklasse der Aushilfe.

Der Einsatz von Rentnern kann auch eine durchaus gute Alternative zu der Vergabe eines Auftrags an einen anderen
Soloselbständigen sein, da man hierdurch auch die Einstufung der Tätigkeit als Scheinselbständigkeit umschifft.

Eine kurzfristige  Beschäftigung liegt vor, wenn derjenige nicht mehr als 3 Monate oder 70 Arbeitstage beschäftigt wird, die
Tätigkeit vertraglich begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird.

Da bei einem Altesrentner eine berufsmäßige Ausübung einer Tätigkeit ausgeschlossen werden kann, da er bereits
aus dem Arbeitsprozess ausgeschieden ist, muss lediglich überprüft werden, ob er bereits anderswo gearbeitet hat.

In diesem Link finden Sie weiterführende Informationen zu diesem Thema.


4. EU-Förderung für die Fortbildung von Personen + 60, Deadline 31.10.2024

Manch ein Solo- oder Kleinstunternehmen bietet auch Weiterbildungen an oder aber ausschließlich.
Im Zusammenhang mit dem Demographiewandel wird auch die Altersgruppe + 60 interessanter.

So gibt es viele die auch in diesem Lebensabschnitt noch arbeiten möchten und sich fit machen wollen für die, damit
im Zusammenhang stehenden, Anforderungen.

Dies sieht auch die EU so und hat ein Programm ins Leben gerufen, dass dies zum Thema hat. Es handelt sich dabei um
das Programm "neue ESF + Förderprogramm BELL". Das Programm hat eine Laufzeit bis zum 31.03.2028. Anträge können
auch von rechtsfähigen Personengesellschaften mit Sitz und Arbeitsstätte in Deutschland gestellt werden.

Die Deadline für Antragsmöglichkeiten ist der 31.10.2024.


5. Erhöhung der Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung

Der Bundesgesundheitsminister hat bereits angekündigt, dass es zu einer Erhöhung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
kommen wird.

Dies betrifft natürlich auch diejenigen, die freiwillig gesetzlich krankenversichert sind.

Der Spitzenverband der Krankenkassen rechnet mit einer Erhöhung der Krankenkassenbeiträge von 0,6 Punkten. Die Beiträge
zur Pflegeversicherung werden sich wahrscheinlich um 0,2 Punkte erhöhen.

Kleinstunternehmen müssen dies beachten, da damit auch der Arbeitgeberanteil an den Kosten für die Sozialversicherung
steigt und Soloselbständige - sofern freiwillig gesetzlich versichert - das auch ihre Kosten für die Sozialversicherung steigen.

Dies muss natürlich auch bei der Preiskalkulation wie auch der Beurteilung von deren Durchsetzung auf dem Markt beachtet
werden. Sollte diese auf dem Markt nicht umsetzbar sein, müsste dann eine Produktangleichung bzw. eine neue Zielgruppe
ins Auge gefasst werden.

Das sollte frühzeitig geschehen um einen zeitlichen Vorsprung gegenüber der Konkurrenz zu haben und um, eventuell
eintretenden, Liquditätssschwierigkeiten vorzeitig zu begegnen.


6. Was muss bei Kaltakquise beachtet werden

Ich lese öfter in Beiträgen auf Facebook, dass Unternehmen die Übernahme von Kaltakquise anbieten.

Doch muss dabei beachtet werden, dass letztlich Sie, als Werbender, auftreten; und im Fall des Falles Sie haftbar gemacht
werden, wen gegen die DSGVO oder das UWG verstoßen wird.

Bei einem Email - oder Telefonkontakt mit Unternehmen wird oft argumentiert, dass es ein berechtigtes Interesse
(Art. 6 Abs. 1 lit. f der DSGVO) an der Werbung gibt und es wird der Erwägungsgrund 47 der DSGVO dafür herangezogen.

Doch auch Geschäftskunden können - wie auch Privatkunden - unzumutbar belästigt werden.
Im B2B-Bereich müssen - konkrete Anknüpfungspunkte bestehen die über ein allgemeines Interesse hinausgehen. Dies
kann ein Vorkontakt sein oder ein offizielles Gesuch.

Eine Anwaltskanzlei hat ein gutes Beispiel dafür gegeben.

Wenn ein Büroausstatter eine Kanzlei kontaktiert, weil diese generell Bedarf an Büroartikeln haben könnte, reicht dies
nicht aus. Eine mutmaßliche Einwilligung wäre nur dann anzunehmen, wenn die Kanzlei öffentlich bekannt gegeben hat,
dass sie auf der Suche nach einem neuen Büroausstatter ist, also eine nach außen erkennbare Interessenslage an eine
werblichen Kontaktaufnahme besteht. In der Praxis ist dies jedoch selten der Fall.

Wenn eine solche mutmaßliche Einwilligung nicht vorliegt, ist eine telefonische Kaltaquise unzulässig.

Bei der Kaltakquise per Email ist das ähnlich. Der Empfänger der Email muss dem Empfang von Werbemails zugestimmt
haben.
Eine Ausnahme gibt es, wenn man die Emailadresse im Zusammenhang mit einem Verkauf eines Produkts oder einer
Dienstleistung erhalten hat und bei deren Erhalt auf die Verwendung derselben für Werbungszwecke hingewiesen
wurde und es keine Einspruch dagegen gibt.
Also die Verwendung von Emails ohne vorherige Geschäftskontakte ist unzulässig.

Bliebe noch die Kaltakquise per Post. Diese ist einfacher zu handhaben. Aber auch hier gilt es auf verschiedenes zu achten.
Eine erste Übersicht, zu diesem Thema, finden Sie in diesem Link. 

 

Allgemein gilt aber, sollten Sie sich mit dem Gedanken tragen Kaltakquise als Werbemittel zu wählen, lassen Sie sich
vorher rechtlich beraten.
Die Folgekosten können enorm sein, was, gerade bei Solo- und Kleinstunternehmen, geschäftsgefährdend sein kann.



Aktuelles - 30. Woche 2024


1. Beweiswert von AU-Bescheinigungen im gekündigten Arbeitsverhältnis

2. Rechtskräftige Schlussbescheide zu Corona-Soforthilfen in NRW bleiben bestehen

3. Corona-Hilfen sind beitragspflichtiges Einkommen

4. Fristablauf zur Einrichung der Schlussabrechnungen für Corona-Hilfen

5. Umsatzsteuerliche Behandlung von Zuschüssen


1. Beweiskraft von AU-Bescheinigungen im gekündigten Arbeitsverhältnis

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat die Klage eines Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung für die
Zeit einer Arbeitsunfähigkeit abgewiesen.

Der Kläger war in der Zeit von Oktober 2022 bis Dezember 2022 sechs Mal arbeitsunfähig erkrankt. Am 09.12.2022 kündigte
er selbst das Arbeitsverhältnis - fristgerecht zum 15.01.2023. Das Kündigungsschreiben übergab er am 12.12.2022 und
ließ sich am Folgetag bis zum 06.01.2023 erneut krankschreiben.
Der Arzt überwies ihn an einen Facharzt und verschrieb ihm auch Medikamente.
Er suchte weder den Facharzt auf noch holte er die Medikamente in der Apotheke ab.

Sein Arzt stellte noch eine Folgebescheinigung aus, die bis zum 16.01.2023 gültig war. An diesem Tag trat der Kläger
eine neue Arbeitsstelle an.

Das Arbeitsgericht hatte der Klage zunächst stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat diese nunmehr
abgelehnt (Urteil vom 7.5.2024 - 5 Sa 98/23)

 

Es führt dazu aus, das generell ein Arbeitnehmer das Recht auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall hat. I. d. R. ist der
Beweis für die Arbeitsunfähigkeit die AU-Bescheinigung. Ist der Beweiswert dieser Bescheinigung erschüttert, muss
der Arbeitnehmer beweisen, welche konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen er hat und welche Auswirkungen
diese auf seine Arbeitsfähigkeit haben, welche Verhaltensmaßregeln und welche Medikamte verordnet wurden und in
welchem Umfang er diesen ärztlichen Anordnungen Folge leistet.

Der Beweiswert der AU-Bescheinigung war schon dadurch erschüttert, da diese passgenau den Zeitraum der
Kündigungsfrist abdeckte. Darüber hinaus kam der Kläger weder der Überweisung an den Facharzt nach noch nahm
er die verordneten Medikamente ein. Dies weckt zusätzlich Zweifel an einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit und
diese Zweifel konnte der Kläger nicht ausräumen.

Als Arbeitgeber sollten Sie bei solchen zeitlichen Konstellationen, wie die hier geschilderten, hellhörig werden. Um Klarheit
zu bekommen, können Sie den arbeitsmedizinischen Dienst mit einer Überprüfung der Krankschreibung beauftragen. Der
nächste Weg würde dann zu einem Rechtsanwalt führen.


2. Rechtskräftige Schlussbescheide zu Corona- Soforthilfen in NRW bleiben bestehen

Viele werden sich noch  erinnern, dass es, gerade in NRW, viel - auch politisches - Hin-und-Her gegeben hat, bzgl. der
Corona-Sofort-Hilfen im Frühjahr 2020.
So wurden automatisierte Schlussbescheide durch das Land erstellt, welche später durch das Oberverwaltungsgericht NRW
als rechtswidrig erkannt wurden und aufzuheben wären.

Um eine Aufhebung zu erwirken, hätte jeder betroffene Unternehmer klagen müssen. Ein betroffener Handwerksbetrieb hat
dies versäumt und sich nunmehr auf das seinerzeit ergangene Urteil berufen und eine Wiederaufnahme des Verfahrens der
Schlussabrechnung verlangt.

Dies wurde vom OVG NRW abgelehnt (Beschuss v. 11.7.2024 - 4 A 1764/23) mit dem Verweis auf die Rechtssicherheit als
wesentliches Element der Rechtsstaatlichkeit.

Es führt dazu aus:

"Ist die Aufrechterhaltung eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes nicht "schlechthin unerträglich", so ist es in aller Regel
- und so auch hier - ermessensfehlerfrei, wenn die Behörde an der Rechtskraft ihrer Bescheide generell festhält und damit
dem Aspekt der Rechtssicherheit den Vorzug gibt, obwohl sie sich in der später ergangenen Rechtssprechung als
rechtswidrig  erwiesen haben."

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Fazit: Wenn Sie, z. B., durch die Presse von Urteilen erfahren, die Sie bzw. ihr Unternehmen betreffen könnten, dann wenden
Sie sich an einen Rechtsanwalt und lassen Sie den Sachverhalt von diesem dahingehend prüfen, ob dieser Sie wirklich betrifft und, falls ja, welche Schritte eingeleitet werden müssen.
Ich würde Ihnen empfehlen diese Anfrage schriftlich zu stellen und auf einer schriftliche Antwort zu bestehten. Denn falls
die Auskunft falsch war, haben Sie einen Beweis in den Händen um dann, eventuell, den Rechtsanwalt zur Verantwortung
zu ziehen.


3. Corona-Hilfen sind beitragspflichtiges Einkommen

Das Corona-Hilfen zum steuerpflichtigen Einkommen gezählt werden, werden Sie spätestens bei der Erstellung ihrer
Steuererklärung mitbekommen haben. Denn dort wird dananch gefragt und auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass

diese zu den Einnahmen ihres Unternehmens zählen und somit den Gewinn erhöhen und damit auch Einfluss auf die Höhe

der Einkommenssteuer haben.

Nunmehr hat das LSG Baden-Württemberg in einem Urteil vom 19.06.2024 (L 4 KR 82/24) festgestellt, dass die im
Einkommenssteuerbescheid als Einkünfte berücksichtigten Zuschüsse aus dem Programm "Soforthilfe Corona", bei einer

freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung dort auch als Einkünfte der Beitragspflicht unterliegen.

Der Kläger verwies in seiner Klage darauf, dass er die Soforthilfe im Jahr 2023 wieder zurückzahlen musste und daher
dieser Zuschuss wie ein Darlehen zu werten sei.

Dem folgte das Gericht nicht. Es verwies darauf, dass es sich um einen Zuschuss handle, der im Grundsatz nicht
zurückzuzahlen ist. Die ggf. bestehende Rückzahlungsverpflichtung soll lediglich eine Überkompensation verhindern.
Im übrigen, würde sich die Rückzahlung im Jahr 2023 gewinnmindert auswirken und so auch entsprechend Einfluss
auf die Beitragshöhe zur freiwillig gesetzlichen Krankenversicherung haben.


4. Fristablauf zur Einrichung der Schlussabrechnungen für Corona-Hilfen

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz macht darauf aufmerksam, dass immer noch ein Drittel der
Schlussabrechnungen über die Corona-Hilfen nicht zur Prüfung eingereicht sind.

Die Frist dazu läuft am 30.09.2024 ab und wird nicht nochmals verlängert.

Wenn Unternehmen ihre Schlussabrechnungen nicht bis zu diesem Zeitpunkt über einen prüfenden Dritten einreichen,
kann dies verwaltungsrechtlich weiterverfolgt werden und zu einer Rückforderung der gesamten Corona-Hilfe führen.


5. Umsatzsteuerliche Behandlung von Zuschüssen

Das Bundesministerium für Finanzen hat einen Umsatzsteueranwendungserlass geändert. Die Änderung nimmt Bezug
auf ein Urteil des Bundesfinanzhofes vom 18.11.2021 (V R 17/20) .

Inhalt ist dabei, wann ein Zuschuss ein echter Zuschuss ist und somit nicht steuerbar ist - also nicht der Umsatzsteuer
unterliegt.

Dabei wurde herausgestellt, dass es "primär auf die Person des bedachten und das Förderziel" ankommt.

Generell unterliegt der Umsatzsteuer ein Umsatz der nach Entgelt bemessen wird. Und Entgelt ist alles, was den Wert
einer Gegenleistung bildet. Dies kann auch eine Tätigkeit sein, die der Empfänger für den Geber des Zuschusses erbringt.

Ich füge den Link des Schreibens des Bundesministeriums hier bei, doch sollte Sie sich im Zweifelsfall an ihren Steuerberater
wenden. Falls Sie keinen haben, können Sie auch auf entsprechenden Internetplattformen nachfragen, wo Steuerberater
schriftlich auf ihre Fragen antworten (natürlich gegen Entgelt) oder aber Sie wenden sich an ihr zuständiges Finanzamt.
Das Bundesministerium gibt grundsätzlich keine Auskünfte zu steuerlichen Einzelfragen.



Aktuelles - 28. Woche 2024


1. Vertragsabschluss trotz Preisfehler

2. DSGVO - Unterliegen Unternehmen auch einer Haftung für Mitarbeiter?

3. ACHTUNG! Vermeintliche Rechtsanwaltskanzleien bieten Insolvenzware an

4. EuGH stärkt erneut Verbraucherrechte


1. Vertragsabschluss trotz Preisfehler

Manchmal können AGB für Kunden sehr nützlich sein; daher sollte man ihnen unbedingt Beachtung schenken.

Im vorliegenden Fall, wurden im Internet Smartphones angeboten, zu einem Preis von 92,00 Euro. Dieses Angebot umfasste
auch die Gratisbeigabe von Kopfhörern.
Bei dem ausgewiesenen Preis handelte es sich um einen Fehler, normalerweise lag dieser (UVP) bei 1.099,00 Euro.

Der Kunde nahm dieses Angebot an und bestellte 9 Smartphones und 4 Gratis-Kopfhörer; er bezahlte sofort.

Lt. AGB kam der Kaufvertrag erst mit dem Versand und der Versendung einer Versandbestätigung zustande.

Im Laufe des Tages wurde der Preis im Internet von 92,00 Euro auf 928,00 Euro erhöht und einige Tage später trafen
beim Kunden die 4 Kopfhörer ein, darüber hinaus wurde deren Versand auch bestätigt.

Zwei Wochen nach der Bestellung stornierte der Händler diese mit dem Hinweis auf den Preisfehler. Die Kopfhörer
hatte der Kunde erhalten, die Lieferung der Smartphones wurde verweigert. Doch der Kunde bestand auf die Lieferung und
so traf man sich vor dem OLG Frankfurt/Main wieder.

Das OLG schloss sich der Meinung des Kunden an (Urt. vom 18.04.2024 - Az. 9 U11/23). Da der Erwerb der Kopfhörer
hier nur dann möglich war, wenn auch die Smartphones erworben wurden.
Es besteht also eine Einheit zwischen der Übersendung der Kopfhörer und dem Zustandenkommen des Kaufvertrages
in seiner Gänze.
Der Kunde konnte auch davon ausgehen, dass soweit alles für ihn in Ordnung war, da die Versendung der Kopfhörer
erst einige Tage nach der Korrektur des Preisfehlers erfolgte.

Fazit: Sollten Sie ein Angebot im Internet machen; prüfen Sie es mehrmals oder am besten auch noch durch einen
Dritten (manchmal ist man einfach betriebsblind) bevor Sie es online stellen.
Lassen Sei auch ihre AGB dahingehend überprüfen wann der Kaufvertrag zustande kommt und fragen Sie einen
Rechtsanwalt ob darin das Problem einer eventuellen falschen Auspreisung integriert werden kann.


2. DSGVO - Unterliegen Unternehmen auch einer Haftung für Mitarbeiter?

In einem Artikel des JuraForums wird auf diesen Sachverhalt eingegangen.

Große Firmen sind relativ gut dagegen gefeilt, da es sich bei dem Verstoß gegen die DSGVO um eine Ordnungswidrigkeit
handelt, muss, um das Unternehmen zu belangen, der Mitarbeiter identifiziert werden können.
Dies kann in großen Unternehmen sehr schwierig bis unmöglich sein.

Doch sind Sie Kleinstunternehmer, sieht die Sache schon anderes aus. Zum einen kann der Mitarbeiter meist benannt
werden und zum anderen, geschuldet der Überschaubarkeit von Anweisungen, kann ein Unternehmen auch dann zur
Verantwort gezogen werden, wenn Aufsichtsmaßnahmen vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen wurden.

D.h., nur bestimmte Mitarbeiter sollten Zugang zu bestimmten Accounts haben und deren Arbeit - besonders im Hinblick
auf die Datensicherheit - sollte regelmäßig überprüft und diese Überprüfung auch dokumentiert werden.


3. ACHTUNG! Vermeintliche Rechtsanwaltskanzleien bieten Insolvenzware an

Die Rechtsanwaltskammer Hamburg warnt vor einer Betrugsmasche.

Mit gefälschten Kanzleiwebseiten bieten tatsächlich nicht existierende Rechtsanwaltskanzleien Waren aus ebenfalls nicht

existierenden Insolvenzauflösungen an.

Insbesondere wird gewarnt vor einer "Kanzlei Lüpertz". Die Betreiber der Webseite (https://kanzlei-luepertz.de) haben das
Profil einer tatsächlich existierenden Anwältin gestohlen und bieten darunter Insolvenzware an, die nach Zahlung nicht
geliefert wird.

Der Rechtsanwaltskammer Hamburg liegen noch weitere Hinweise vor. So gilt dies auch für die Adressen:

  • https://kanzlei-wendler-matz.de und
  • https://www.richter-rechtsanwaelte.net

Es wird fast immer nach der gleichen Art und Weise verfahren. Es werden Webseiten kreiert, Fotos von tatsächlich
existierenden Kanzleien und ihren Mitarbeitern gestohlen und dann dort eingepflegt.

Die Rechtsanwaltskammer Hamburg hat empfohlen, sollten Sie angeschrieben werden, Strafanzeige zu stellen.

Ob solche Anschreiben echt sind, lässt sich an dem tagesaktuellen bundesweit amtlichen Anwaltsverzeichnis
überprüfen. Doch auch hierbei muss man vorsichtig sein, da wie im erstgenannten Fall,  die Identität einer tatsächlich
existierenden Rechtsanwältin gestohlen wurde.


4. EuGH stärkt erneut Verbraucherrechte

Zwei deutsche Urteile wurden dem EuGH vorgelegt. Im ersten Verfahren ging es darum das eine Steuerkanzlei Unterlagen
einem Dritten zugänglich gemacht hat. Es konnte nicht geklärt werden ob der Empfänger dieser Daten diese überhaupt zur
Kenntnis genommen hat.

Im zweiten Verfahren hatten zwei Anleger gegen die Scalable Capital GmbH geklagt, da das Datenverarbeitungssystem in
2020 von unbekannten Tätern angegriffen wurde. Die Scalable Capital GmbH sagte hierzu aus, dass die entwendeten Daten
bisher nicht in betrügerischer Weise verwandt worden sind.

In beiden Fällen ging es um immateriellen Schadenersatz. Der EuGh stellte dazu fest:

           "Der Schaden durch Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten ist seiner Natur nach

            nicht weniger schwerwiegend als eine Körperverletzung."

Der EuGH hat dies so sehr betont, da deutsche Gerichte dazu tendieren, mögliche Schadensersatzansprüche der Betroffenen
klein zu halten.

Weiterhin wurde betont, dass der Schadenersatz geeignet sein muss, den entstandenen Schaden voll auszugleichen.
Ebenfalls wichtig; Unternehmen die unsauber mit Daten umgegangen sind, können den Schadenersatz nicht drücken mit
der Begründung, ihnen sei nur ein geringes Verschulden für einen Hack oder Leak anzulasten. Denn die Schwere des
Verstoßes sei irrelevant für die Höhe des Schadenersatzes.

Darübe hinaus wurde festgestellt, dass auch ein Verstoß gegen die DSGVO welcher nur eine geringen immateriellen
Schaden verursacht, trotzdem regelmäßig einen Anspruch auf Schadenersatz begründet.

Diese Aussagen haben auch Auswirkungen auf die Arbeit von solch kleinen Unternehmen wie die unserern. Da die Höhe

von Schadenersatz für immaterielle Schäden nicht definiert und die Rechtsprechung in dieser Hinsicht ständig im fließen ist,
muss unbedingt darauf geachtet werden, dass man sorgsam mit den Daten seiner Kunden umgeht.
Hier ist es wichtig, die Sicherheit vor unbefugten Zugriff im Auge zu behalten und zum anderen die Daten so zu sichern, dass
falls diese gar gelöscht oder der Zugriff auf diese nicht mehr möglich ist, ein weiteres Arbeiten gesichert ist.

D. h., z. B., für mich, dass ich täglich eine Datensicherung vornehme und sensible Daten nicht auf meinem Computer vorhalte -
sondern ausschließlich in ausgedruckter Form.



Aktuelles - 26. Woche 2024


1. Zuordnungsentscheidung von Gegenständen im Unternehmen

2. Umbenennung des TMG

3. Vereinfachtes Stundungsverfahren - Corona Hilfen - in Mecklenburg-Vorpommern

4. Wirtschafts-Identifikationsnummer

5. Minijob als Ferienjob


1. Zuordnungsentscheidung von Gegenständen im Unternehmen

In verschiedenen Urteilen hat der EuGH entschieden, dass die Auffassung der Finanzverwaltung bzgl. der Zuordnung und
deren Dokumentation über die Zuordnung eines Wirtschaftsgutes oder einer Leistung zum Unternehmen zu eng gefasst sind.

Die Finanzverwaltung übernimmt nun diese Rechtsprechung, interpretiert diese aber.

Wenn Sie in Zukunft also Diskussionen vermeiden wollen, gerade auch dann, wenn hierbei die Umsatzsteuer eine Rolle spielt,
dann sollten Sie sich an die Vorgaben der Finanzverwaltung halten.
Und dabei auch nicht vergessen, die Entscheidungsgründe zu dokumentieren.

Diese Zuordnungsentscheidung muss dann getroffen werden, wenn es sich um ein gemischt genutztes Wirtschaftsgut
handelt.
Dieses Wahlrecht besteht dann, wenn das Wirtschaftsgut zu mehr als 10% betrieblich genutzt wird. Bei einer betrieblichen
Nutzung von weniger als 10% ist es zu 100% dem Privatvermögen zuzuordnen; wenn es im vollem Umfang betrieblich
genutzt wird, vollständig dem Betriebsvermögen. In den beiden letztgenannten Fällen gibt es kein Wahlrecht.

Die Zuordnungsentscheidung wirkt nicht rückwirkend, muss dokumentiert werden und ist an eine Frist gebunden. Das Ende
dieser Frist ist der 31.07. des Folgejahres (das gesetzlich vorgeschriebene Fristende zur Abgabe der Steuererklärung). Wird
die Abgabefrist zur Steuererklärung verlängert, hat dies keinen Einfluss auf die Frist für die Zuordnungsentscheidung und die Dokumentation.

In der Dokumentation müssen Beweisanzeichen für die Zuordnungsentscheidung erkennbar sein.

Was sind solche Beweisanzeichen?

  • der vorgenommene Vorsteuerabzug,
  • der Kauf oder Verkauf des Gegenstandes unter Firmennamen,
  • bilanzielle und ertragssteuerliche Behandlung des Gegenstandes,
  • Abschluss von Verträgen um mit dem Gegenstand Ausgangsumsätze zu erzielen,
  • Ersatzbeschaffung vergleichbarer, bisher dem Unternehmen zugeordneter Gegenstände,
  • oder, Angaben in den Bauantragsunterlagen oder Bauplänen, die auf eine unternehmerische Nutzung schließen lassen.

Ein Zeugnisbeweis stellt kein objektives Beweisanzeichen dar.

Mein Rat:

-
dokumentieren Sie die Zuordnungsentscheidung in ihrem Geschäftsbuch des jeweiligen Jahres.
- Füge Sie eine Kopie des Kaufvertrages bei und den Kontoauszug aus der Buchhaltung - des jeweiligen Monats - aus dem 

  hervorgeht, dass Sie den Vorsteuerabzug geltend gemacht haben.
- Sollten Sie keine Vorsteuer geltend machen können (z. B. Sie sind Kleinunternehmer, der Verkäufer ist Kleinunternehmer
  oder der Gegenstand unterliegt keiner Vorsteuerabzugsberechtigung), dann fügen Sie dem Kaufvertrag entweder den
  entsprechenden Auszug aus dem Sachanlagevermögen bei oder eine Darstellung, dass dieser Gegenstand in ihren
  Produktionsprozess integriert wurde um Umsätze erzielen zu können.

Den ganzen Wortlauf dieses Schreibens des Bundesministeriums für Finanzen finden Sie hier.


2. Umbennung des TMG

Das DDG (Digitale-Dienste-Gesetz) ist am 14.05.2024 in Kraft getreten und löst, u. a., das Telemediengesetz (TMG) ab.

Das führt dazu, dass es im Impressum nicht mehr § 5 TMG heißt sondern § 5 DDG. Da es keine gesetzliche Pflicht gibt,
den § 5 des TMG bzw. des DDG im Impressum zu nennen, sollte ganz auf eine Nennung verzichtet werden um zukünftigen
redaktionelle Änderungen vorzubeugen.

Weiterhin wurde das TTDSG in TDDDG umbenannt. Diese Änderung müssen Sie in den Datenschutzerklärungen angeben.


3. Vereinfachtes Stundungsverfahren - Corona Hilfen - in Mecklenburg-Vorpommern

Das Landesamt für Finanzen hat, gemeinsam mit dem Wirtschaftsministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern, ein 
einfaches Verfahren konzipiert um erhebliche Härten bei der Rückzahlung zu Unrecht erhaltender Hilfen abzufedern.

So wird auf Unterlagen und Nachweise zu persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen verzichtet. Der Schuldner muss
lediglich ein Dokument unterschreiben, in dem er erklärt, dass eine sofortige Rückzahlung auf Grund von Liquiditätsschwierigkeiten z. Zt. nicht möglich ist und daher eine erhebliche Härte darstellt bzw. das eine sofortige Zahlung
zu Liquiditätsschwierigkeiten führt.

Die Pressemitteilung dazu finden Sie hier. Die Stundungsunterlagen können Sie per Email (poststelle@laf.mv-regierung.de) oder über das Kontaktformular des LAF oder telefonisch anfordern.


4. Wirtschafts-Identifikationsnummer

Ab Herbst 2024 erhalten alle wirtschaftlich Tätigen eine Wirtschafts-Identifikationsnummer. Die Erteilung erfolgt ohne
Antragstellung und in Stufen.

Sie soll den wirtschaftlichen Bereich vom privaten Bereich eindeutig trennen und wird daher zusätzlich zu der steuerlichen
Identifikationsnummer erteilt ( welche nur natürliche Personen erhalten können).
Hat man mehrere Unternehmen werden auch mehrere Wirtschafts-Identifikationsnummern vergeben - für jedes
Unternehmen eine.

Sie dient zunächst dem Besteuerungsverfahren soll aber auch im Unternehmensbasisregister ihre Anwendung finden. So
können dann dort Behörden Daten über das Unternehmen abrufen und so Mehrfachmeldungen durch den
Unternehmer vermieden werden.


5. Minijob als Ferienjob

Die Ferien nahen und der eine oder andere Kleinstunternehmer trägt sich mit dem Gedanken, in dieser Zeit, Schülern einen
Ferienjob anzubieten.

Was ist dabei zu beachten:

  1. eine Beschäftigung von Jugendlichen unter 13 Jahren ist verboten, 
  2. 13 - 14 jährige dürfen nur leichte Tätigkeiten ausüben, bis max. 18 Uhr und die Eltern müssen zustimmen,
  3. 15 - 17 jährige dürfen in den Ferien max. 4 Wochen jobben, die Arbeitszeit darf hier zwischen 6 Uhr und 20 Uhr liegen, täglich nicht mehr als 8 Stunden und in der Woche nicht mehr als 40 Stunden betragen,
  4. Volljährige unterliegen nicht dem Jugendarbeitsschutzgesetz und können auch neben den Ferien jobben.

Es gibt zwei Möglichkeiten der Beschäftigung; der kurzfristige Minijob und der Minijob mit Verdienstgrenze.

Beim kurzfristigen Minijob ist von Anfang an klar, dass dieser nicht länger als 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage im Jahr
ausgeübt wird. Er ist sozialversicherungs- und beitragsfrei aber lohnsteuerpflichtig.
Es gibt keine Verdienstbeschränkungen, wird ein monatliches Gehalt von 538 Euro überschritten, muss der Arbeitgeber
überprüfen, ob die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird, also der Sicherung des Lebensunterhalts dient.
Da, i. d. R., Schüler bei ihren Eltern wohnen kann davon ausgegangen werden, dass hier kein berufsmäßige Ausübung vorliegt.

Wurde die Schulausbildung aber bereits beendet und ist danach eine Berufsausbildung geplant, ist von einer berufsmäßigen
Ausübung auszugehen und ein Vertrag als kurzfristiger Minijob kann hier nicht geschlossen werden.

Ist von vornherein klar, dass der Job mehr als 70 Arbeitstage oder 3 Monate im Jahr ausgeübt werden soll oder auch
neben der Schule, dann ist nur noch eine Beschäftigung mit Verdienstgrenze von 538 Euro im Monat möglich.

In Bezug auf Sozialversicherung und Lohnsteuer gelten die Bedingungen wie bei jedem anderen herkömmlichen Minijob.

Beim Mindestlohn gibt es Ausnahmen für Minderjährige die noch keine Ausbildung abgeschlossen haben. Informationen
dazu finden Sie hier.



Aktuelles - 20. Woche 2024


1. Änderungen in den GoBD

2. Haftung bei unrichtiger oder unberechtigt ausgewiesener Umsatzsteuer, was tun?

3. Rechtshilfen des E-Commerce-Verbandes

4. Checkliste für rechtssichere Webseiten


1. Änderungen in den GoBD

Die GoBD oder die Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchhaltung müssen von jedem Kaufmann eingehalten werden.
Wenn er dies nicht tut, kann dies zur Folge haben, dass bei einer Prüfung durch das Finanzamt seine Buchhaltung verworfen
wird und, schlimmstenfalls, eine Schätzung erfolgt.
Und eine solche fällt, i. d. R., nicht günstig für den Betroffenen aus.

Da Solo- und Kleinstunternehmen meist eine übersichtliche Anzahl von Geschäftsvorfällen aufweisen, ist die Einhaltung
der GoBD also kein Hexenwerk.

In den Änderungen zur GoBD wird auf verschiedene Themen eingegangen, welche auch für Solo-und Kleinstunternehmer
von Belang sind.

Die Einzelaufzeichnungspflicht

Auch wenn es manchem mühsam erscheint, doch jeder Geschäftsvorgang ist einzeln zu erfassen. D. h., wenn in einer
Rechnung, die z. B. in bar bezahlt wird, verschiedene Arten von Waren aufgeführt sind, dann ist jede Ware
entsprechend ihrer Art zu erfassen.
Klassiker hier, der Einkauf im Supermarkt; wo auf dem Kassenbon, der Kaffee und das Gebäck für das Büro neben
dem Kopierpapier und dem Staubsaugerbeutel erscheinen. Das eine ist Bewirtung im Haus, das andere Büromaterial
und das letzte eventuell privat veranlasst oder für den Staubsauger im Büro benötigt (also privat oder sonstige Kosten).

Es gibt nur eine Ausnahme und das ist die offene Ladenkasse. Diese findet meist Anwendung auf Wochenmärkten u. ä.
Hier werden die Einnahmen als Tageseinnahmen in der Hauptkasse vereinnahmt.

Zeitgerechte Buchungen und Aufzeichnungen

Es wird explizit darauf hingewiesen, dass unbare Geschäftsvorfälle innerhalb von 10 Tage zu erfassen sind und bare
Geschäftsvorfälle täglich.

Unbare Geschäftsvorfälle werden hier als die bezeichnet, die nicht in Bargeld abgewickelt werden. Das gängiste Beispiel
ist hier die Zahlung einer Rechnung über die Bank.

Bare Geschäftsvorfälle sind dann also alle die, welche bare Zahlungen zur Folge haben. Sich also in der Kasse widerspiegeln oder
im Verrechnungskonto bzw. Gesellschafterkonto.

Eine Erfassung, i. S. v. Verbuchung, kann auch periodenweise erfolgen, wenn es sichergestellt ist, dass die Vorgänge nicht
verloren gehen oder verändert werden. Also in ihrer Vollständigkeit und Wahrheit der Verbuchung zugeführt werden.

Dies ist dann der klassische Fall, wenn Sie ihre Unterlagen, für die Erstellung der Finanzbuchhaltung an ein Buchhaltungsbüro
oder einen Steuerberater weitergeben. Dies tun Sie, i. d. R., ein mal im Monat bzw. ein mal im Quartal.

Das eine Kasse täglich abgerechnet werden sollte versteht sich von selbst. Wenn Sie keine Kasse führen und bare
Geschäftvorfälle über ein Verrechnungskonto erfassen, sollte die Erfassung dort auch täglich vorgenommen werden.

In Bezug auf die unbaren Geschäftsvorfälle - vor einer periodenweisen Verbuchung - kann dies in der Art geschehen, dass, z. B.
alle zehn Tage eine Umsatzanzeige des Bankkontos gezogen wird, und hinter dieser die dazugehörigen Ein- und Ausgangs-
rechnungen gelegt werden.
Erfassen müssen Sie diese ohnehin zeitnah, einerseits um ihr Mahnwesen effektiv in Einsatz zu bringen und andererseits
um eine aktuelle Liquditätsplanung zu sichern.

Getrennte Verbuchung von baren und unbaren Geschäftsvorfällen

Einige Solo- und Kleinstunternehmer haben die Angewohnheit, sich Ausgaben die über ihre Kreditkarte abgerechnet wurden
aus der Kasse, in bar, zu entnehmen. Hier werden unbar getätigte Vorgänge mit einem bar getätigen Vorgang vermischt.
Es ist daher, in einem solchen Fall, eine Trennung dieser Vorfälle vorzunehmen. Das eine ist eine Entnahme durch den
Unternehmer aus der Kasse und das andere verschiedene Geschäftsvorfälle die unbar abgewickelt wurden.
Zusammenführen kann man diese beiden Vorgänge über die Zwischenschaltung eines Sachkontos in der Buchhaltung
wo sich auf der einen Seite die Entnahme des Unternehmers in den Zuordnungen der einzelnen Ausgaben, auf der anderen
Seite widerspiegelt.

Es muss immer gewährleistet sein, dass jederzeit ein Kassensturz durchgeführt werden kann.

Die einzelnen Belege, die in der Kreditkartenabrechnung in einer Summe zusammengefasst sind, können nicht im
nachhinein in der Kasse erfasst werden, sie sind nie aus der Kasse entnommen worden.
Das ist das kleine Einmaleins der Kassenführung. Die Kasse ist etwas körperliches. An einem Tag hat man Einnahmen und
Ausgaben die körperlich - also als Bargeld - entnommen oder hineingelegt werden. Wenn Ausgaben nicht körperlich
entnommen worden sind, können sie, logischerweise, auch nicht im Kassenbuch als solche erscheinen.


2. Haftung bei unrichtiger oder unberechtigt ausgewiesener Umsatzsteuer, was tun?

Wer in einer Rechnung Umsatzsteuer ausweist, schuldet diese dem Finanzamt. Wenn er diese unrichtig ausweist oder
unberechtigt schuldet er diese ebenfalls.

Abhilfe, bei einem Fehler, schafft einzig die Rechnungsberichtigung.

Wenn die Umsatzsteuer falsch ausgewiesen wurde, was passiert dann?
Sie stellen eine Rechnung und weisen dort 19% Umsatzsteuer aus statt 7%. Dann schulden Sie dem Finanzamt
19% Umsatzsteuer.
Der Rechnungsempfänger darf aber nur die gesetzlich geschuldete Steuer in Abzug bringen. D. h. also, dass auch Sie
Rechnungen dahingehend prüfen müssen, ob der dort angewendete Steuersatz dem gesetzlich Vorgeschriebenen entspricht.

Wenn Sie umgekehrt, einen zu niedrigen Steuersatz ausweisen - z. B. 7 % statt 19% - dann schulden Sie dem Finanzamt
die gesetzlich vorgeschriebene Steuer.
Der Rechnungsempfänger darf hier nur die in der Rechnung ausgewiesene Steuer als Vorsteuer in Ansatz bringen.

Wenn Sie eine Umsatzsteuer ausweisen, obwohl Sie dazu nicht berechtigt sind, dann schulden Sie dem Finanzamt die
ausgewiesene Steuer.

Doch den Fehler kann man heilen durch eine Rechnungsberichtigung. Eine solche kann aber nur vom Rechnungssteller
erfolgen. Wenn Sie also, als Rechnungsempfänger, einen Fehler bemerken, teilen Sie dies dem Rechnungssteller mit
und weisen darauf hin, dass Sie einen gesetzlichen Anspruch auf eine ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung haben.

Die Rechnungskorrektur muss dem Originalvorgang immer zuordbar sein. Daher ist es am einfachsten, die Originalrechnung
zu stornieren - indem eine Stornorechnung erstellt wird und im Anschluss eine Korrekturrechnung.
Bei den beiden neuen Rechnungen (Storno und Korrektur) verweisen Sie auf die Originalrechnung. Diese verbleibt, im übrigen,
beim Rechnungsempfänger.

Die immer wieder gerne genommene Abkürzung: "Bitte vernichten Sie die Rechnung, ich schicke Ihnen eine Neue." ist nicht
rechtskonform und nicht anzuraten.

Denn stellen Sie sich folgendes Szenario vor. Der Rechnungsempfänger vernichtet nicht die Rechnung - er nutzt diese und
ihre neu erstellte für einen doppelten Vorsteuerabzug. Sollte der Rechnungsempfänger geprüft werden und im Anschluss eine Überprüfung ihrer Umsätze stattfinden, dann haben Sie ein Problem.  Denn der Vorgang ist bei Ihnen - zwar richtigerweise -
nur ein mal erfasst. In den Augen des Finanzamtes haben Sie aber zuwenig Umsatzsteuer abgeführt.
Wenn Sie nun den Vorgang aufklären können, könnte es darin münden, dass ihre Buchhaltung verworfen wird, da diese
manipulierbar ist.

Wenn sich die Rechnungskorrektur mit der Abgabe ihrer Umsatzsteuervoranmeldung überschneidet, ist das kein Beinbruch,
den Sie können die entsprechenden Korrekturen in der nächsten Umsatzsteuervoranmeldung für das Finanzamt kenntlich
machen. Für solche Fälle sind in dem Formular entsprechende Felder vorgesehen.


3. Rechtshilfen des E-Commerce-Verbandes

Da es, gerade, im Onlinehandel die Anforderungen für einen rechtskonformen Onlineshop sehr hoch sind und nicht
immer für jeden überschaubar, hat der E-Commerce-Verband eine Zusammenstellung von diesen Anforderungen
vorgenommen und als Rechtshilfen zur Verfügung gestellt.

Einen Link dazu habe ich hier bereitgestellt.


4. Checkliste für rechtssichere Webseiten

Nicht nur der Onlinehandel ist davon betroffen, sicherzustellen, dass sein Internetauftritt rechtssicher ist. Auch alle anderen
Unternehmen, die eine Webseite betreiben, sind davon betroffen.

Daher hat die IHK Köln eine Checkliste für rechtssichere Webseiten veröffentlicht.

Denken Sie aber daran, dass auf diesem Rechtsgebiet eine ständige Rechtssprechung dafür sorgt, das Sie als Betreiber einer
Webseite, deren Rechtssicherheit immer im Auge haben müssen.



Aktuelles - 15. Woche 2024


Wachstumschancengesetz - Einführung der elektronischen Rechnung - Vorgaben und Ausnahmen

 

Das Wachstumschancengesetz ist nunmehr verabschiedet worden. Es enthält einige Änderungen die das Einkommens- und
Körperschaftssteuergesetz, das Gewerbesteuergesetz und auch das Umsatzsteuergesetz betreffen.

Der Fokus im Umsatzsteuergesetz liegt auf der Art der Ausstellung von Rechnungen im B2B Bereich.

Hier soll zukünftig die elektronische Rechnung Einzug halten. Diese ist aber nicht zu verwechseln mit einer elektronisch
erstellten Rechnung aus einem Softwareprogramm, welche Sie dann, i. d. R., als PDF an ihren Geschäftspartner
übersandt haben.

Eine elektronische Rechnung wird wie folgt definiert:

 

"Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt,
übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. ..."

  1. Das Format einer elektronischen Rechnung muss der europäischen Norm für die elektronische
    Rechnungsstellung der der Liste der entsprechenden Syntaxen gemäß der Richtlinie 2012/55/EU
    des Europäsichen Parlaments und des Rates vom 16.04.2014 über die elektronische
    Rechnungserstellung bei öffentlichen Aufträgen entsprechen oder
  2. kann zwischen Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger vereinbart werden.
    Voraussetzung ist, dass das Format die richtige und vollständige Extraktion der nach diesem
    Gesetz erforderlichen Angaben aus der elektronischen Rechnung in ein Format ermöglicht, das der
    Norm nach Nummer 1 entspricht oder mit dieser interoperabel ist.
Unter bestimmten Umständen kann auch eine sonstige Rechnung erstellt werden; diese wird wie folgt definiert:
"Eine sonstige Rechnung ist eine Rechnung, die in einem anderen elektronischen Format oder auf Papier
übermittelt wird."
Zu beachten bei einer elektronischen Rechnung oder einer sonstigen Rechnung im elektronischen Format ist:
"Die Übermittlung einer elektronischen Rechnung oder einer sonstigen Rechnung in einem elektronischen
Format bedarf der Zustimmung des Empfängers, soweit keine Verpflichtung nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1
besteht."
Dieser Gesetzesteil tritt am 01.01.2025 in Kraft. Den Link zum Gesetz finden Sie hier. Die Ausführungen zur
elektronischen Rechnung können Sie auf den Seiten 25 - 27 nachlesen.
Aber es gibt auch Ausnahmen die das tägliche Geschäftsleben eines Solo - oder Kleinstunternehmers, zumindest
bis zum 31.12.2027 erleichtern.

Entsprechend § 27 Umsatzsteuergesetz kann eine Rechnung
  • bis zum 31.12.2026 für einen nach dem 31.12.2024 und vor dem 01.01.2027 ausgeführten Umsatz
    auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers in einem elektronischen Format, das
    nicht § 14 Abs 1 Satz 6 entspricht (elektronischer Rechnung), übermittelt werden;
  • bis zum 31.12.2027 für eine nach dem 31.12.2026 und vor dem 01.01.2028 ausgeführten Umsatz auf
    Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers in einem elektronischen Format, das nicht
    § 14 Absatz 1 Satz 6 entspricht, übermittelt werden, wenn der Gesamtumsatz (§ 19 Absatz 3) des die
    Rechnung ausstellenden Unternehmens im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als
    800.000 Euro betragen hat.
Also ab dem 01.01.2028 ist eine Rechnungslegung in Papierform an ein Unternehmen nicht mehr möglich.
Für Rechnungen die empfangen werden ist die Papierform nur dann ausreichend, wenn das Unternehmen, welche
diese an Sie schickt im vorangegangenen Kalenderjahr einen Gesamtumsatz von nicht mehr als 800.000 Euro
ausgewiesen hat.
Was müssen Sie also beachten:
Ab dem 01.01.2025 bis zum 31.12.2026 können Sie selbst noch Rechnungen in Papierform versenden und auch
erhalten.
Wenn Sie Rechnungen auf elektronischem Wege - bereits jetzt - erhalten; z. B. von ihrem Telefonanbieter, achten Sie darauf ob Ihnen dieses Unternehmen eine Email übersendet, in der es um ihr Einverständnis zur Übermittlung einer elektronischen Rechnung bittet. Es kann sein, dass dieses - sofern Sie nichts gegenteiliges in einem bestimmten Zeitraum zum Ausdruck bringen - stillschweigend vorausgesetzt wird.
Werden Sie von sich aus aktiv; machen Sie darauf aufmerksam, dass Sie von der Ausnahmeregelung des § 27 Absatz 38 Umsatzsteuergesetz Gebrauch machen und der Übersendung der Rechnung in einem elektronischem Format nicht zustimmen.

WARUM? Wenn Ihnen eine Rechnung in einem hier genannten elektronischem Format übersandt wird, müssen Sie
sicherstellen, dass Sie über die entsprechende Software verfügen um diese Rechnung lesbar zu machen und
entsprechend abzuspeichern.
Darüber hinaus müssen Sie auch bedenken, dass ihre Geschäftspartner unterschiedliche Programme verwenden
die insgesamt nicht den gleichen Standard entsprechen könnten. Sie müssten dann, schlimmstenfalls mehrere
Softwareanwendungen vorrätig haben um ihre Rechnungen zu empfangen.

Ab dem 01.01.2027 werden Sie nicht mehr darum herumkommen, sich eine entsprechende Software anzuschaffen,
da große Unternehmen, mit denen Sie Geschäftsbeziehungen haben (Telefonanbieter, Vermieter o. a.) mit Sicherheit
einen Gesamtumsatz von 800.000 Euro im Jahr 2026 zu verzeichnen haben.
Daher sind diese Unternehmen verpflichtet, ab diesem Zeitpunkt, "elektronische Rechnungen" zu erstellen.

Es gibt schon viele Anbieter von Rechnungsprogrammen, welche die Umstellung auf die Anforderungen an eine
elektronische Rechnung umgesetzt haben.
Falls Sie bereits mit einem Rechnungsprogramm arbeiten, können Sie das entsprechende Unternehmen darauf
ansprechen und sich über die Konditionen informieren die für eine Nutzung dieses Service nötig sind.
Sollten Sie noch mit keinem Rechnungsprogramm arbeiten, dann sehen Sie sich in Ruhe um und vergleichen.
Denken Sie daran, was Sie als Solo - bzw. Kleinstunternehmer brauchen und was nicht. Es ist unnötig etwas zu
kaufen, was man nicht nutzen wird.

Achten Sie auch darauf, dass, wenn Sie auch Privatkunden zu ihrer Zielgruppe zählen, weiterhin die Möglichkeit
bestehen muss, Rechnungen in Papierform zu erstellen.


Aktuelles - 13. Woche 2024


1. Rentenversicherungspflicht von Minijobbern

2. Wie kann man einer Accout Sperrung vorbeugen bzw. begegnen

3. Neues Urteil - Online Coaching benötigt keine Zulassung als Fernunterricht

4. Neue Anforderungen an Webseiten und Online Shops durch das BFSG


1. Rentenversicherungspflicht von Minijobbern

Ich sehe oft selbst in meiner Praxis, dass viele Unternehmer davon ausgehen, dass ein Minijob generell sv- und lohnsteuerfrei
wäre. Das einzigste was Kriterium für diese "Tatsache" wäre, ist die Einhaltung der monatlichen Lohngrenze ( bei Beachtung des
Mindestlohnes).

 

Doch dem ist nicht so!

 

Es muss immer der einzelne Fall geprüft werden. Soll der zukünftige Arbeitnehmer nur für maximal 70 Tage arbeiten, sich auch
die Vorbeschäftigungszeiten zu prüfen.
Auch ist es wichtig zu wissen, ob bereits bei einem anderen Arbeitgeber eine Beschäftigung als Minijobber vorliegt.

Um alle relevanten Fragen zu beantworten und nichts zu vergessen, gibt es einen Fragebogen, der auf der Webseite der
Minijobzentrale veröffentlicht wurde. Dieser sollte bei jeder Einstellung eines Minijobbers ausgefüllt und der Lohnakte
beigefügt werden.

 

Darüber hinaus wird dort auch angegeben ob der Minijobber sein Recht auf die Zahlung zur Rentenversicherung wahrnehmen
oder darauf verzichten möchte. Auch dafür hat die Minijobzentrale ein Formular veröffentlicht, was man dazu nutzen sollte.

Wichtig ist dabei zu beachten, das die Befreiung von der Rentenversicherung ab dem Datum der Antragstellung gilt und nicht
rückwirkend. Der Antrag ist vom Arbeitnehmer zu stellen und an Sie auszuhändigen. Tag der Antragstellung ist die Aushändigung
an Sie. Wenn Sie also jemanden, z. B., am 15.03. einstellen aber der Antrag vom Beschäftigten bei Ihnen erst am 01.04. eingeht,
müssen für den Monat März Rentenversicherungsbeiträge abgeführt werden.

In einem Artikel der Minijobzentrale finden Sie alle nötigen Informationen dazu.


2. Wie kann man einer Accout Sperrungen vorbeugen bzw. begegnen

In der letzten Zeit habe ich öfter in verschiedenen Facebook Gruppen gelesen, dass Accouts gesperrt werden. Gerade für
kleine Unternehmen, die ihre Zielgruppe über das Internet erreichen ist dies eine Katastrophe.

Eine Anwaltskanzlei hat dazu eine Checkliste veröffentlicht, die eine erste Handhabe ist um solche Sperrungen zu verhindern.

Wenn Sie trotz Einhaltung aller dort genannten Hinweise nicht eruieren können warum ihr Accout gesperrt wurde, wenden
Sie sich zunächst an den Betreiber der Plattform. Sollten Sie keine Auskunft erhalten oder diese für Sie nicht nachvollziehbar
sein, dann wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt.
Denn leider ist es oft so, dass solche Anliegen bei den Plattformbetreibern zunehmend nicht von entsprechend geschultem Personal bearbeitet werden, sondern, entweder nach einem  bestimmten Schema geantwortet wird oder gar durch eine nichtausgereifte KI.

Sobald ein Schreiben eines Rechtsanwalts vorliegt, werden solche Sachverhalte anderes behandelt. Leider ist das so.

FAZIT: In Hinblick auf den zunehmenden Einsatz von KI im Kundenservice von großen Unternehmen und das damit
einhergehende ungenügende Eingehen auf Sachverhalte, welche komplexer sind und auch rechtlich eingeordnet werden
müssen, wird es in Zukunf dazugehören, einen Posten "Rechtsanwaltskosten" in die Liquiditätsplanung mit aufzunehmen.


3. Neues Urteil - Online Coaching benötigt keine Zulassung als Fernunterricht

Vielen dürfte noch das Urteil des LG Hamburg vor Augen sein, in dem entschieden wurde, dass ein Online Coaching einer
Zulassung als Fernunterricht bedarf.

Nun liegt ein Urteil des OLG Hamburg (Urt. vom 20.02.2024, Az. 10 U 44/23) vor, dass diesem Urteil widerspricht. Darin heißt
es, u. a., wenn ein Online Coaching ohne Überwachung des Lernerfolgs durchgeführt wird, unterliegt es nicht der Zulassung
als Fernunterricht.

Im konkreten Fall, umfasste das Coaching auch keine systematisch aufbereitete Lerninhalten (welche auch Merkmal für ein
Fernunterricht sind). Der Kläger muss nun die Forderung des Coaches begleichen.

FAZIT: Als Verbraucher, egal ob Privatperson oder Unternehmer, sollte man sich im klaren sein, dass es einen Unterschied
zwischen Fernunterricht und Beratung gibt. Auch im rechtlichen Sinne.

Prüfen Sie Angebote dahingehend ob Sie Wissen erwerben oder beraten werden wollen. Sollte es ersteres sein, lassen Sie
sich die Zulassung des Kurses als Fernunterricht vorlegen.
Sollten Sie eine Beratung wünschen, dann empfehle ich Ihnen einen Beratungsvertrag abzuschließen.

Auch wenn, i. d. R., auf der Webseite des Anbieters mitgeteilt wird, dass der Inhalt des Angebots automatisch, bei
Annahme, zu einem Vertrag wird, bestehen Sie auf einen Beratungsvertrag.
Denn dort können Sie selbst Einfluss nehmen; besonders auf den Gegenstand der Beratung. Oft werden in vielen Angeboten
schwammige Formulierungen verwendet; die es dem Anbieter ermöglichen, bei Reklamationen, diese zu nutzen um sie für
seine Vorteil auszunutzen.

Gerade als Unternehmer, müssen Sie daran denken, dass Sie keinen Verbraucherschutz genießen. Und sollte der Anbieter
sich weigern einen individuellen Beratungsvertrag abzuschließen, dann sollten Sie das Angebot in Zweifel ziehen.


4. Neue Anforderungen an Webseiten und Online Shops durch das BFSG

Am 28.06.2025 tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft. Wer jetzt denkt "Bis dahin ist ja noch viel Zeit", der
hat sich geirrt.

Das BFSG betrifft den B2C Bereich und hat Auswirkungen auf die Gestaltung von Webseiten und Online Shops.

Konkrete Informationen zur Umsetzung finden Sie im Bundesgesetzblatt vom 22.06.2022. Hilfestellungen und praktische
Beispiele wurden in Richtlinien des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales gegeben.

 

Folgende Produkte sind davon betroffen:

 

- Smartphones, Tablets, Computer, Notebooks,

- Geldautomaten, Fahrausweis- und Check-in Automaten,

- Fernsehgeräte mir Internetzugang, Router,

- E-Book-Lesegeräte.

 

Hersteller und Vertreiber dieser Geräte müssen die Anforderungen des BFSG umsetzen.

Folgende Dienstleistungen werden von dem Gesetz berührt:

 

- Telefondienste,

- E-Books,

- Messenger Dienste,

- auf Mobilfunkgeräten angebotene Dienstleistungen im überregionalen Personenverkehr (auch Apps),

- Bankdienstleistungen,

- elektronischer Geschäftsverkehr,

- Personenbeförderungsdienste

Für Unternehmer und Online Shop Betreiber ist der interessante Punkt der "elektronische Geschäftsverkehr". Denn hier sind
auch geschäftliche Handlungen wie Terminbuchungen u. a. Interaktionsmöglichkeiten gemeint.

Wenn Sie also, z. B., auf ihrer Webseite die Möglichkeit anbieten einen Termin zu buchen, ist dies eine Form des
elektronischen Geschäftsverkehrs und Sie unterliegen mit ihrer Webseite dem BFSG.

Ausgenommen von der Pflicht zur Umsetzung dieses Gesetzes sind Kleinstunternehmen (weniger als 10 Beschäftigte und

eine Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro bzw. eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro).
ABER: Dies gilt nur für Anbieter von Dienstleistungen. Werden die o.g . Produkte angeboten müssen auch Kleinstunternnehmen
die Anforderungen des BFSG umsetzen.

Wenn Sie Webseiten gestalten, dann müssen Sie an die Umsetzung dieses Gesetzes denken und mit in ihre Angebotskalkulation
einbeziehen. Sie können es auch nutzen um ehemalige Kunden darauf aufmerksam zu machen und daraus Folgeaufträge
generieren. 



Wenn Sie eine Auswahl von Aktuellem erhalten möchten, die sich an den Belangen von Soloselbständigen orientiert, dann senden Sie mir eine Nachricht. Ich werde Ihnen diese dann bei Erscheinen zusenden.

 

Sie können sich auch jederzeit an mich wenden, wenn Sie Fragen zu dem einen oder anderen Thema haben.